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Multiresistente Keime in Arztpraxen und Krankenhäusern

24.01.201117:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rechtsanwaltskammer Celle. Jedes Jahr kommt es in Arztpraxen und Krankenhäusern zu zahlreichen Ansteckungen mit multiresistenten Keimen. Solche Keime, die z.B. als ORSA (= oxacillin-resistenter Staphylococcus aureus) oder als MRSA (= methicillin resistenter Staphylococcus aureus) auftreten, können lebensbedrohliche Komplikationen wie etwa eine Sepsis oder eine schwere Lungenentzündung auslösen. Das Gefährliche an diesen Keimen ist, dass sie auf die üblichen Antibiotika nicht reagieren und deshalb nur sehr schwer unter Kontrolle zu bekommen sind.



Ist ein Patient von einer solchen Infektion betroffen, stellt sich die Frage, ob er den niedergelassenen Arzt oder das behandelnde Krankenhaus auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Dies setzt zunächst voraus, dass der Patient nachweist, dass die Quelle der Infektion in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus liegt. Keine leichte Aufgabe. Durch im Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte wird hier wertvolle Hilfe geleistet. Sie kennen aufgrund einschlägiger Urteile die Ansatzpunkte für den vom Patienten zu erbringenden Nachweis. Hierzu gehören in erster Linie eine unzureichende Händedesinfektion, eine ungenügende Hautdesinfektion vor Injektionen, einer Erkrankung des Pflege- oder Ärztepersonals, eine Verunreinigung des Desinfektionsmittels oder eine zu kurze Einwirkungszeit vor der Injektion, eine zu seltene Desinfektion der Arbeitsflächen, aber auch das Fehlen von verbindlichen Hygieneplänen oder die unzureichende Überwachung der Einhaltung dieser Pläne.

Gelingt Patient und Anwalt der o.g. Nachweis, müssen der Arzt oder das Krankenhaus darlegen und beweisen, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen vom Personal der Klinik oder der Arztpraxis (Ärzte, Pflegepersonal usw.) sowie von den dort verwendeten Gegenständen gegen vermeidbare Keimübertragungen getroffen wurden

Je früher die Nachforschungen für die Infektionsquelle beginnen, desto besser ist die Ausgangslage für den Patienten. Deshalb ist die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts oder einer Anwältin ratsam. Spezialisierte Rechtsanwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Celle unter der Telefonnummer 05141/92 82 0 oder suchen Sie selbst im Internet unter www.rakcelle.de.

Zur Rechtsanwaltskammer Celle gehören die beim Oberlandesgericht Celle sowie bei den Landgerichten Hannover, Hildesheim, Bückeburg, Stade, Verden und Lüneburg zugelassenen Rechtsanwälte.


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