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Keine Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „Young, wild & sexy“

Bild: Keine Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „Young, wild & sexy“
RA Manfred Wagner
RA Manfred Wagner

(openPR) Bundespatentgericht bestätigt wieder, dass beschreibende Bezeichnungen markenrechtlich nicht schutzfähig sind.
Mit Beschluss vom 10. November 2010 hat das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markenanmelderin entschieden, dass es der angemeldeten Bezeichnung „Young, wild & sexy“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt und diese daher von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Mit seinem Beschluss (Az: 27 W (pat) 84/10) bestätigt das Bundespatentgericht die Entscheidung der Markenstelle und versagt der angemeldeten Wortfolge die Eintragung nach § 37 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind an eine Markenanmeldung geknüpft?
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Zunächst muss es sich um ein als Marke schutzfähiges Zeichen im Sinne von § 3 MarkenG handeln.
• Weiterhin darf der Eintragung keines der absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG entgegenstehen.
• Nach § 10 MarkenG darf es sich bei der einzutragenden Marke auch nicht um ein Plagiat einer notorisch bekannten Marke handeln.
• Und schließlich dürfen auch keine relativen Schutzhindernisse der §§ 9 und 24 MarkenG vorliegen.
In dem hier zu entscheidenden Fall kamen sowohl die Markenstelle als auch das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis, dass es der Bezeichnung „Young, wild & sexy“ an der Voraussetzung der Unterscheidungskraft fehlt. Damit steht der Eintragung dieser Bezeichnung ein absolutes Schutzhindernis des § 8 MarkenG entgegen.

Welchen Zweck hat eine Marke und warum ist das Eintragungsverfahren so streng?
Einer eingetragenen Marke kommen nach allgemeiner Ansicht vier Funktionen zu:
• Hinweis- oder Identifizierungsfunktion
• Garantiefunktion
• Kommunikationsfunktion
• Werbefunktion
Fehlt einer einzutragenden Marke, wie hier der Bezeichnung „Young, wild § sexy“, die Hinweisfunktion, d. h. dass sie nicht geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und somit die Waren eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens unterscheidbar zu machen, fehlt es an der rechtlichen Voraussetzung der sog. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung ist somit nicht eintragungsfähig. Marken können nur dann stark und für ihren Inhaber wertvoll sein, wenn sie die oben genannten Funktionen erfüllen. Der Grundsatz des Markenschutzes beinhaltet, dass außergewöhnliche und kreative Bezeichnungen markenrechtlich schutzfähig sein sollen. Ansonsten würde die Kraft der Marken verwässert und damit ihr Marktwert geschmälert werden.

Aber was genau meint eigentlich Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG?
Hierzu äußert sich das Bundespatentgericht wie folgt:
„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist….“
Bei fremdsprachigen Wortfolgen ist davon auszugehen, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, wenn die inländischen Verkehrskreise nicht im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen und der Wortfolge lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.
Maßgeblich ist also, so das Bundespatentgericht, ob das Publikum in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht.
Die hier in Frage stehende Wortfolge „Young, wild & sexy“ stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine gewöhnliche Werbemitteilung dar, die nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Weiter heißt es in der Entscheidung, die angesprochenen Personen werden „Young, wild & sexy“ als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen, dass sich die in Frage stehenden Dienstleistungen an junge, offene, unkonventionelle, freizügige und auch erotisch attraktive Leute richtet, bzw. die Dienstleistungen mit diesen Schlagwörtern verbunden werden können.
Damit erschöpft sich „Young, wild & sexy“ in einer rein beschreibenden Sachaussage, der jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Fazit
An diesem Beschluss des Bundespatentgerichts zeigt sich mal wieder, wie schwer es sein kann, eine eintragungsfähige Marke zu kreieren und worauf man bei der Anmeldung einer Marke achten sollte, um sich unnötigen Ärger und unnötige Kosten beim Anmeldeverfahren zu ersparen.

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