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Beteiligung an der VIP 2 KG – Komplementärin unterbreitet Anlegern ein Angebot

22.12.201008:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ist es wirklich ein Grund zur Hoffnung? Die Komplementärin des VIP 2 unterbreitet ihren Kommanditisten ein schriftliches Angebot, wonach diese den Gesellschaftsanteil zum 01.01.2011 erwirbt und den Anleger von möglichen Nachschussverpflichtungen freistellt.

„Mit Annahme des Vergleichsangebots wären sämtliche weiteren Ansprüche gegenüber der Fondsinitiatorin, der Fondsgesellschaft, der VIP Beratung für Banken AG, der VIP Fondsverwaltungsgesellschaft sowie deren ehemaligen und gegenwärtigen Geschäftsführern und Gesellschaftern abgegolten“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche indes ausdrücklich darauf hinweist, dass mögliche Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken und freie Anlageberater/Vermittler hiermit nicht umfasst sind.

Das Fondskonzept des VIP 2 sah zunächst vor, dass ein Anleger zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 55% der gezeichneten Einlage zuzüglich Agio einzahlen musste. Der Restbetrag der Einlage sollte durch Gewinne aufgefüllt werden. Da bislang die Investitionen des Fonds keine entsprechenden Gewinne abgeworfen hatten, mit denen eine Auffüllung des Kommanditkapitals möglich gewesen wäre, droht den Kommanditisten weiterhin eine mögliche Nachschusspflicht bis zur Höhe des noch nicht gezahlten Restbetrages in Höhe von 45% der gezeichneten Anlage.

„Anleger, die bei einer Beratung durch die Bank nicht ordnungsgemäss beraten wurden, etwa weil ihnen das Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann, sowie das Risiko einer möglichen Nachschussverpflichtung nicht erklärt wurde, können nach wie vor Schadensersatz gegen die agierenden Anlageberater verlangen, wobei bei Anlageberatung durch eine Bank auch die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung des BGH zu beachten ist, wenn die Bank über interne Rückvergütungen von der Fondsinitiatorin mündlich im Rahmen des Beratungsgespräches nicht aufgeklärt hatte und dem Anleger auch das Fondsprospekt zeitlich weit vor Zeichnung nicht zur Verfügung gestellt wurde“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zudem darauf hinweist, dass unter Umständen zum 31.12.2010 eine Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen kann.

Weitere Informationen unter E-Mail oder unter www.schutzverein.org.

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