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Personenbezogene Daten: Fehlender Datenschutzbeauftragter ist kein Freibrief

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Das MittelstandsWiki
Das MittelstandsWiki

(openPR) Wenn Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen, die personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten, benötigen sie einen Datenschutzbeauftragten. Darauf weist das Unternehmensportal MittelstandsWiki hin.

Dennoch ist die Klausel, die den Datenschutzbeauftragten vorschreibt, kein Freibrief für kleinere Firmen, sorglos mit Informationen zu hantieren: „Die Anforderungen bestehen genauso, nur dass Sie keine Person einstellen müssen, die das kontrolliert“, erklärt Dr. Thomas Krätzig von der Hagener KJ-NetworX GmbH.

Wenn beispielsweise der Wirtschaftsprüfer vom Finanzamt elektronisch verarbeitete Daten sehen möchte, sollte man ihm schon aus eigenem Interesse ausschließlich die Daten zukommen lassen, die er sehen möchte. Dazu gehört eine entsprechende Vorsortierung, damit sich in den Buchhaltungsbelegen nicht unnötige Auskünfte wie Krankmeldungen o.ä. befinden.

Ebenfalls in den Bereich Datenschutz fällt, wenn Mitarbeiter privat im Internet surfen dürfen. Bei privaten Mails vom Arbeitsplatz wird das Unternehmen zugleich zum Telekommunikationsanbieter und unterliegen damit dem Fernmeldegeheimnis. Die Mails der Mitarbeiter sind dann für den Chef tabu: „Am besten schreiben Sie gleich in den Arbeitsvertrag, dass privates Mailen und Surfen verboten ist“, rät Rechtsanwalt Andreas Göbel. „Dann kann keine betriebliche Übung entstehen – wenn Sie regelmäßige Kontrollen durchführen und erwischte Mitarbeiter abmahnen.“

http://www.mittelstandswiki.de/GDPdU_und_Zugriff,_Teil_1

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