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Deutsche Markenverlängerungs GmbH wirbt mit irreführenden Formular

08.12.201008:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Deutsche Markenverlängerungs GmbH wirbt mit irreführenden Formular
Vergleich Original und Plagiat
Vergleich Original und Plagiat

(openPR) Das Kammergericht Berlin bestätigte im Berufungsverfahren eine Einstweilige Verfügung des Landgerichtes, die der Deutschen Markenverlängerungs GmbH die weitere Werbung mit einem Formular untersagt, dass den offiziellen Formularen des Deutschen Markenamtes (DPMA) sehr ähnlich ist. Ein Mitbewerber war durch irritierte Kunden darauf aufmerksam geworden, dass die Firma Markeninhaber anschrieb, um mit der Verlängerung der Schutzrechte beauftragt zu werden. Die von der Firma hierfür verwendeten Anschreiben waren in mehreren Punkten den des DPMA nach empfunden, wie das seitens des Markenamtes verwendete Tabellenlayout und der auf den meisten DPMA-Formularen an der gleichen Stelle zu findenden Strichcodes u. a.



Viele Empfänger dieses Schreibens wurden über die wahre Herkunft des Briefes getäuscht. Selbst das DPMA (Warnung) sah sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Deutsche Markenverlängerungs GmbH nicht im Namen oder für das Amt handelt:

„Unternehmen bieten - teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen - eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.“

Das Kammergericht Berlin teilt in der Entscheidung die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von den dortigen Richtern nach dem Widerspruch der Firma geäußerte Auffassung: Das Schreiben der Firma lehnt sich gezielt an die amtlichen Formulare des DPMA an, um so den Anschein zu erwecken, es handele sich um ein Schreiben einer staatlichen Stelle, um damit potentielle Kunden über ihre Identität und / oder ihre Stellung im Verhältnis zum DPMA in die Irre zu führen und auf diesem Weg zusätzliche Kunden zu gewinnen. Nicht gelten ließen die Richter das Argument, die gewählte Gestaltung der Anschreiben sei rein praktischen Gründen geschuldet.

Damit darf die Deutsche Markenverlängerungs GmbH ihre Dienstleistung der Markenverlängerung ab sofort nicht mehr mit dem bisherigen Formular bewerben und muss sich deutlich von dem amtlichen Layout abheben.

Die Kanzlei [f200] ASG Rechtsanwälte GmbH ist auf Markenschutz spezialisiert und bietet Markenverlängerung bereits ab 150,00 Euro zzgl. der amtlichen Gebühren an und ist damit sogar mit anwaltlicher Beratung über 60% günstiger als die Firma, die Hilfe des irreführenden Anschreibens eine nicht-anwaltliche Leistung wettbewerbswidrig versucht hat teuer zu vermarkten.

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