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Verkehrsstrafen: „EU-Pendler“ vor Gehaltspfändung nicht sicher

01.12.201011:03 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Verkehrsstrafen: „EU-Pendler“ vor Gehaltspfändung nicht sicher
Foto: ACE Auto Club Europa
Foto: ACE Auto Club Europa

(openPR) Stuttgart (ACE) 1. Dezember 2010 - Wer im EU-Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, muss mit einer Gehaltspfändung rechnen, wenn er in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Wie der ACE Auto Club Europa jetzt berichtete, kann auch bei geringfügigen Verstößen wie beispielsweise Falschparken gepfändet werden. Die 70-Euro-Grenze als Mindestsumme für eine Vollstreckung wie bei den sogenannten „EU-Knöllchen“, gibt es hier nicht.

Ein in Frankreich wohnhafter Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Saarbrücken hatte sich von einem Rechtsanwalt beruhigen lassen: Bei einem nur 51,75 Euro betragenden Verwarnungsgeld wegen zweier Parkverstößen habe der Verkehrssünder nichts zu befürchten. Erst ab 70 Euro könnten ihm die französischen Vollstreckungsbehörden auf den Leib rücken.

Die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamts in St. Ingbert sah jedoch gar keine Veranlassung, die Kollegen jenseits des Rheins zwecks Geldeintreibung einzuschalten. Irgendwie bekamen die hiesigen Beamten nämlich heraus, dass der Parksünder in Saarbrücken arbeitet und verfügten postwendend eine Lohn- und Gehaltspfändung bei dem ebenfalls in Erfahrung gebrachten deutschen Arbeitgeber.

Das neue Geldsanktionsgesetz mit den 70-Euro Strafe als Mindestsumme kam hier überhaupt nicht zur Anwendung, betonte der ACE. Zwar konnte sich der Franzose nach seinem Parkverstoß dem direkten Zugriff der deutschen Ordnungskräfte entziehen. Ein Zugriff auf sein in Deutschland verdientes Arbeitseinkommen war jedoch gleichwohl möglich. Rechtlich ist dies nicht anders zu beurteilen, als ob die Buße noch an Ort und Stelle abverlangt worden wäre, erläuterte der ACE. Der Club warnt daher, „EU-Pendler“ riskierten bei Verkehrsvergehen besonders harte Methoden der Vollstreckung. Der Arm des Gesetzes reiche selbst bei relativ geringen Beträgen bis in die Personalabteilung des eigenen Arbeitgebers.

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