(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil vom 6.7.2010 (VI ZR 198/09) entschieden, dass auch dann über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt werden muss, wenn dieses nur theoretisch vorstellbar ist. Im konkreten Fall hatte eine Injektion im Rahmen einer periradikulären Therapie (PRT) zu einer Tetraplegie, also einer Lähmung aller vier Extremitäten, geführt. Der Patienten war nicht über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden, weshalb er auf die Zahlung von Schadenersatz klagte. Zum Zeitpunkt der Behandlung war dieses Risiko als Folge der PRT weltweit erst einmal in der Literatur publik gemacht worden. Den behandelnden Ärzten war dieses somit nicht bekannt.
Dennoch kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichten möglich ist. Entscheidend für das Votum der Richter war, dass es zwar keine Berichte über tatsächlich eingetretene Querschnittslähmungen gab, das theoretische Risiko aber den Ärzten sehr wohl bewusst sein hätte können. Denn bekannt war die generelle, durch eine Injektion ausgelöste, Gefahr einer Einblutung. In der Medizin gab es ferner Berichte, dass, bei anderen Eingriffen ausgelöste Einblutungen, Querschnittslähmungen verursachen konnten. Die Bundesrichter haben den Fall zur erneuten Verhandlung nunmehr wieder an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss den Rechtsstreit unter Beachtung der Rechtsaufassung des Bundesgerichtshofs neu prüfen.
Das Urteil zeigt wieder einmal die Bedeutung der korrekten Aufklärung des Patienten. Der BGH hat zwar bestätigt, dass der Arzt nur über bekannte Risiken aufklären muss. Bekannt heißt in diesem Zusammenhang aber nicht nur, dass über solche Gefahren aufgeklärt werden müsse, die sich in anderen Fällen bereits verwirklicht hatten. Bekannt sind vielmehr auch solche Risiken, deren Eintritt auch theoretisch vorstellbar ist.











