(openPR) (Willich, den 07.10.2010) Eine Spaßbremse der besonderen Art hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf gezogen: Es schloss sich der Auffassung der Stadt Düsseldorf an, dass es für den Betrieb von Partybikes bzw. Bierbikes auf öffentlichen Flächen einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Ein Signal, das viele andere Kommunen trotz der regional beschränkten Wirkung der Entscheidung mit Interesse aufnehmen werden. Einzige Hoffnung für die Betreiber solcher Bikes: Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen beantragt werden (Urteile vom 6.10.10, Az.: 16 K 6710/09, 16 K 8009/09).
Partybikes bzw. Bierbikes sind überdimensionale Fahrradkonstruktionen, auf denen mehrere Personen gemeinsam unterwegs sind. Die Partylaune und das Feiern mit Musik und Getränken sind dabei wichtiger als die Fortbewegung. Dieser Schwerpunkt lässt die Richter einen vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckten verkehrsfremden Zweck erkennen. Sollen die Bikes trotzdem betrieben werden, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis. Diese fehlte den Klägern des Verfahrens, weswegen ihnen von der Stadt die Benutzung der Räder untersagt worden war.
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