(openPR) Eine Beteiligung an einem Wohnpark im Speckgürtel Berlins, so wurden die Anleger für eine Investition in einen der 82 Immobilienfonds im Jahre 2000 geworben. Sie beteiligten sich als Kommanditisten mit mindesten 20.000,- DM, die meisten mit weit größeren Summen, viele davon finanzierten ihre Einlage.
Anfangs erhielten die Anleger noch wie im Verkaufsprospekt angekündigt Ausschüttungen. Dann wurden die Ausschüttungen ausgesetzt, was man unter vorübergehender Krise abhakte. Doch nun hat die Geschäftsführung für die außerordentliche Gesellschafterversammlung am kommenden Freitag, den 24.09.2010 angekündigt, dass es zur Vermeidung der Insolvenz unumgänglich sein werde, alle bisher geleisteten Ausschüttungen von den Gesellschaftern zurückzufordern.
Was Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner, die mehrere geschädigte Anleger vertritt, schon seit Jahren bemängelt, wird nun Realität: die im Prospekt werbewirksam genannten Ausschüttungen wurden nicht aus Gewinnen, sondern aus vorübergehender Liquidität entnommen und führen nun wieder zu einem Aufleben der Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Zur Rückzahlung an die Gesellschaft ist der Anleger aber nicht verpflichtet, stellt die Fachanwältin klar. Die Passage im Gesellschaftsvertrag ist nämlich ihrer Auffassung nach nicht klar genug. Eine Nachschusspflicht des Kommanditisten muss im Gesellschafsvertrag aber eindeutig geregelt sein. Auch bei Sanierungsbedarf besteht für einen Gesellschafter keine Verpflichtung, einem Rückzahlungs-Beschluss zuzustimmen, OLG München, Urteil vom 16.06.2004, Aktenzeichen: 7 U 5669/03.
Im übrigen – so Kirchner – hätten die jeweiligen Anlagevermittler die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen darauf hinweisen müssen, dass die im Prospekt dargestellten Ausschüttungen planmäßig nur aus vorübergehender Liquidität gezahlt würden und die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung bestehe, so auch das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 06.08.2009, Aktenzeichen 4 U 9/08.
Das Urteil aus Karlsruhe stellt dar, dass ein durchschnittlicher Anleger davon ausgeht, dass Ausschüttungen Gewinne seien und nicht wieder zurückverlangt werden dürfen. Die entsprechende Regelung im Prospekt muss jedenfalls eindeutig sein. Der Anlagevermittler kannte aber in der Regel den Unterscheid zwischen Gewinnausschüttungen und Liquiditätsausschüttungen. Daher vertritt Rechtsanwältin Kirchner die Auffassung, dass die Vermittler für die Verletzung der Aufklärungspflicht hierüber haften müssen.







