(openPR) Regionalplan Havelland-Fläming erneut unwirksam
Mit Urteil vom 14. September 2010 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Regionalplan Havelland-Fläming, der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in der Region festlegt, zum zweiten Mal gekippt.
Geklagt hatten die von dem Windeignungsgebiet „Nauener Platte“ stark betroffenen Gemeinden Brieselang und Wustermark sowie Windenergieanlagenbetreiber, die an anderer Stelle Windenergieanlagen errichten wollen.
Der Regionalplan war bereits im Jahr 2007 vom OVG für unwirksam erklärt worden, damals aufgrund der fehlenden Ausfertigung des Plans. Der Formfehler wurde von der Regionalen Planungsgemeinschaft nachträglich geheilt und der Regionalplan im April 2008 erneut bekannt gemacht. Dieses Mal nahm das OVG auch zu den einzelnen Windeignungsgebietsausweisungen Stellung und erklärte den Regionalplan für abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Wie es zu den Windeignungsgebietsausweisungen gekommen ist, sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar.
Eine Folge des Urteils ist, dass die Ausschlusswirkung des Regionalplans nicht mehr greift. Dass heißt, dass Windenergieanlagen nunmehr grundsätzlich auch außerhalb der bisher bestehenden Windeignungsgebiete errichtet werden können.
„Wir haben für diesen Fall Vorsorge getroffen und unseren Entwurf für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ in der Schublade griffbereit.“, erklärt der Bürgermeister der Gemeinde Brieselang, Wilhelm Garn, nach der Verhandlung. „Jetzt können wir das Verfahren zu Ende bringen, ohne auf die Vorgaben der Regionalplanung Rücksicht nehmen zu müssen. Ich bin mir sicher, dass wir anstatt der bisher vom Regionalplan vorgegebenen 800 m mindestens 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung zu Grunde legen werden.“
Auch der Bürgermeister der Gemeinde Wustermark, Holger Schreiber, freut sich über den Erfolg und zeigt sich überzeugt, das ohne die Vorgaben des Regionalplans der von der Gemeinde zur Steuerung der Windenergieanlagen bereits aufgestellte sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ vor Gericht Bestand haben wird.
Die Anwältin der Gemeinden, Frau Dr. Reni Maltschew, erläutert: „Gemeinden, die bisher noch keine Teilflächennutzungspläne aufgestellt haben, die Errichtung von Windenergieanlagen aber steuern wollen, sollten sich beeilen. Denn der neue integrierte Regionalplan 2020 mit seinen neuen Windeignungsgebietsausweisungen ist schon in Arbeit. Es bleibt zu hoffen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft die deutlichen Hinweise des Gerichts zum 5-km-Abstandskriterium zwischen Windeignungsgebieten, zur Berücksichtigung von FFH- und SPA-Gebieten, zur gemeindlichen Planungshoheit und zur Notwendigkeit einer klaren, nachvollziehbaren Vorgehensweise bei der Festlegung der Windeignungsgebiete dieses Mal berücksichtigen wird. Ein „weiter wie bisher“ kann es nach dem Urteil nicht geben.“
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.












