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III. Zivilsenat des BGH weitet seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aus

(openPR) Nachdem der BGH mit Urteil vom 08.07.2010 (III ZR 249/09) entschieden hatte, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündlichen Darstellungen des Anlagevermittlers verlässt, hat der BGH diese Rechtsprechung mit aktueller Entscheidung vom 22.07.2010 (III ZR 203/08) weiter bestätigt.



In dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat des BGH den Beginn der Verjährungsfristen bei der Beratung bzw. Vermittlung von geschlossenen Fonds, wie beispielsweise Immobilienfonds, zugunsten von Verbrauchern und Anlegern weiter konkretisiert.

„Dieser Entscheidung kann indes nicht entnommen werden, dass sich Anleger auf diese Rechtsprechung berufen können, wenn sie ihrem Berater pauschal entgegenhalten wollen, von gewissem unternehmerischen Risiken ihrer Beteiligung nichts gewusst zu haben, obwohl diese im Prospekt beschrieben wurden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Entscheidung den Anleger grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung freistellt, den Prospekt zu lesen.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 22.07.2010 klar, dass der Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündlichen Beratungen anhand des Emissionsprospekts nachzuprüfen, wenn der Prospekt in den entscheidenden Punkten korrekt und vollständig ist und dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist.

„Die jetzt höchstrichterlichen Entscheidungen geben dem Anleger keinen Freibrief, den Prospekt zu ignorieren, anderslautende Presseberichte insoweit irreführend und dem Anlegerschutz nicht zuträglich sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Die Frage des Verjährungsbeginns zur Berechnung der laufenden Verjährungsfrist ist grundsätzlich für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidend, sind berechtigte Schadensersatzansprüche in concreto nicht mehr durchsetzbar, wenn die Gegenseite die Einrede der Verjährung zu Recht erhebt.

Betroffenen Anlegern ist demzufolge angeraten, mögliche Schadensersatzansprüche fachkundig durch einen auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen zu lassen.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist darauf hin, dass der Verein mit Vertrauensanwälten in ganz Deutschland zusammenarbeitet, welche allesamt auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert sind.

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