(openPR) Sofern eine Rechtsangelegenheit Bezüge zu mehr als einem Staat aufweist, ist gemäß dem Kollisionsrecht, auch als Internationales Privatrecht bezeichnet, zu ermitteln, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Bereits in diesem Stadium ist in aller Regel anwaltliche Hilfe erforderlich.
Hierzu folgende Kurzbeispiele, wobei auf Fälle aus dem Gesellschaftsrecht, da teilweise noch komplexer, an dieser Stelle verzichtet wird:
Die Scheidung der Ehe von zwei Ausländern mit gemeinsamer Staatsangehörigkeit unterliegt in Deutschland dem Recht ihres Heimatstaates. Haben die beiden Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann die Ehe gemäß deutschem Recht geschieden werden, unabhängig von der Frage, ob einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.
Im Erbrecht gilt ebenfalls das Prinzip der Staatsangehörigkeit. Verstirbt also ein Schweizer in Deutschland, regelt sich aus deutscher Sicht der Erbfall nach dem schweizer Recht. Die Schweiz jedoch gesteht ihren dauerhaft im Ausland wohnenden Staatsangehörigen die Wahl zwischen dem schweizer Recht und dem Recht am Ort ihres Aufenthaltes zu. Hat der Schweizer das Aufenthaltsrecht gewählt, richtet sich der Erbfall daher nach deutschem Erbrecht. Beinhaltet jedoch das Erbe auch ein dänisches Grundstück, findet allein für dieses dänisches Erbrecht Anwendung, wobei bereits die Vorfrage, ob ein Schweizer ein dänisches Grundstück erwerben kann, wiederum dänischem Recht unterliegt.
Obige Beispielsfälle haben sicher verdeutlicht, dass in allen denjenigen Angelegenheiten, die Bezüge zu mehreren Staaten aufweisen, juristische Beratung erforderlich ist, allein schon, um die einschlägige Rechtsordnung zu ermitteln.











