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Anlageberatung der Banken ist „jämmerlich“

(openPR) Die Qualität der Anlageberatung hat sich trotz verschärfter gesetzlicher Auflagen für die Banken verschlechtert und ist im Vergleich zum Vorjahr auf ein „jämmerliches“ Niveau gesunken. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Untersuchung der Stiftung Warentest in Berlin.



Die Prüfung ergab vor allem, dass sich die Banken nicht immer an die seit 01. Januar 2010 verschärften gesetzlichen Vorgaben halten. So sei der gravierendste Gesetzesverstoß die Verweigerung das zwingend vorgeschriebenen Beratungsprotokoll auszuhändigen.

„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss nach § 34 I WpHG über die erbrachten Wertpapier(neben)dienstleistungen und die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen, um der Bundesanstalt für Finanzen die Prüfung zu ermöglichen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Verhaltenspflichten eingehalten hat“, erklärt der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Bettina Wittmann.

Nach Darlegung der Stiftung Warentest seien bei 126 der insgesamt 146 Testgespräche Wertpapiere Gegenstand der Beratung gewesen und 65 Kunden wurde die Aushändigung des Beratungsprotokolls verweigert, obwohl diese ausdrücklich darum baten.

Die zum 01.01.2010 geänderte Vorschrift des § 34 WpHG stellt indes klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht nur verpflichtet sind, ihre Kunden im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen und Wertpapierdienstleistungen entsprechend zu informieren, sondern das darüber hinaus auch eine Berichtspflicht bezüglich ausgeführter Geschäfte besteht.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät demzufolge Bankkunden an, auf die Aushändigung des erstellten Beratungsprotokolls zu bestehen, ist nunmehr ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäss § 34 II a WpHG verpflichtet, über jede Anlageberatung bei jedem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Bankberater auch zu unterzeichnen ist. Zwar hatte der BGH zu § 34 WpHG a.F. entschieden, dass Kreditinstitute keine zivilrechtliche Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Beratungs- und Aufklärungspflichten haben; ob der BGH seine Rechtsprechung nunmehr nach Neuregelung ändern wird, bleibt abzuwarten.

„Gerade aufgrund des Beweiswerts eines Dokuments, welches anlässlich des Beratungsgespräches vom Kunden unterschrieben wurde, sollen Anleger auf die Aushändigung der Dokumentation bestehen, andernfalls bei möglicher Falschberatung enorme Beweisschwierigkeiten zu befürchten sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Das Unterzeichnen des Kunden um einen angeblichen ausdrücklichen Hinweis auf die Risiken eines Anlagegeschäfts kann unter Umständen dazu führen, dass der Anleger einen Schadensersatzprozess wegen behaupteter Falschberatung verliert, vor allem wenn er im Prozess behauptet, ihm sei ein zu seinem Risikoprofil nicht passendes, zu riskantes Produkt empfohlen worden.

In diesem Zusammenhang bemängelt die Stiftung Warentest nach wie vor die Auswahl des Produkts, das dem Kunden empfohlen wird, kritisierten die Tester, dass Bankberater dabei häufig nicht über wesentliche Eigenschaften und Kosten des Anlageprodukts aufklären würden – sondern vor allem auf die eigene Provision „schielten“.

Die Frage um die mündliche Darlegung einer aus dem Anlageprodukt resultierenden Provision beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH muss eine Bank auf ihre internen Rückvergütungen hinweisen, handelt es sich hier um einen insoweit aufklärungspflichtigen Tatbestand, welcher zu einem Interessenkonflikt führt. Dieser Interessenkonflikt ist dem Kunden gegenüber darzulegen.

„In einer aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt a. M. vom 28.05.2010 (nicht rechtskräftig) gab das Gericht der dort klagenden Anlegerin in einem Schadensersatzprozess gegen die Commerzbank AG statt, weil die dortigen Berater nicht auf ihre Provision für den Verkauf eines Lehman-Zertifikats hingewiesen hatten“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte diese Entscheidung erstritten hatten.

Die Frage um die Rückvergütung aus einem empfohlenen Produkt ist demzufolge nach wie vor aktuell, sollten betroffene Anleger – auch aus verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten – mögliche Schadensersatzansprüche fachkundig prüfen lassen, wenn sie sich anlässlich einer empfohlenen Geldanlage falsch beraten fühlen.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht bei fehlgeschlagenen Lehman-Zertifikaten, bei Schifffonds bzw. bei Medienfonds eine grundsätzliche kostenfreie Erstbewertung. Der entsprechende Fragebogen ist abrufbar unter www.schutzverein.org.

E-Mail-Anfragen sind zudem unter E-Mail möglich.

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