(openPR) Das Landgericht Itzehoe hat in zwei Entscheidungen vom 16.07.2010, Az. 7 O 78/09 sowie 7 O 251/09, allen weiteren „Accessio-Geschädigten“ Auftrieb gegeben und neue Hoffnung gemacht: Das Landgericht verurteilte die Accessio AG dazu, den geschädigten Anlegern Schadensersatz zu leisten im Hinblick auf nicht vertretbare Kapitalanlagen. Dabei hatte es sich in einem Fall sogar um einen spekulativen Anleger gehandelt, welcher aber auf ein besonderes Kursrisiko hätte hingewiesen werden müssen, was nicht erfolgt ist. Im anderen Fall hatte das Landgericht völlig zurecht entschieden, dass – selbst wenn ein Anleger kurzfristig moderate Kursschwankungen in Kauf nimmt – eine Anlageempfehlung nicht vertretbar ist und damit zum Schadensersatz für den Anleger führt, wenn der Kurs eines empfohlenen Fonds in der Folgezeit um 70 % fällt. Weiter hat das Landgericht entschieden, dass ein krasser Anlageberatungsfehler vorliegt, wenn einem Anleger, der keinerlei Risiko eingehen will, ein börsengehandelter Genussschein empfohlen wird.
Das Landgericht Itzehoe hat die anlegerfreundliche Rechtsprechung, insbesondere vor dem Hintergrund der so genannten Kick-Back-Rechtsprechung fortgesetzt und damit deutlich gemacht, dass es nicht akzeptabel ist, wenn Kunden zunächst zur Anlage in ein sicheres Tagesgeldkonto überredet und sodann zu tatsächlich riskanten Geschäften verleitet werden. Diesem Geschäftsgebaren der Accessio AG wurde in den vorliegenden Urteilen nunmehr klar und deutlich Grenzen gesetzt.
Geschädigten Acessio (früheres Driver & Bengsch Wertpapierhandelshaus) – Anlegern ist zu raten, baldmöglichst fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen, zumal in vielen Fällen die Verjährung der Ansprüche droht. Die Kanzlei Seehofer, die seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig ist, steht hier gerne beratend zur Verfügung.













