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BSZ® -e. V. Beratungsgutschein: aktiver und kompetenter Anlegerschutz

23.07.201011:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BSZ® -e. V. Beratungsgutschein: aktiver und kompetenter Anlegerschutz
BSZ e.V. Anleger SchutzCard
BSZ e.V. Anleger SchutzCard

(openPR) Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?



Aus diesem Grunde hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. einen Beratungsgutschein, die BSZ® AnlegerschutzCard, für geschädigte Anleger - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - entwickelt. Dieser Gutschein kann bei einem spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann damit den Anwalt mit der Prüfung des individuellen Sachverhalts beauftragen. Eine Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung starten lassen und sich die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens im Rahmen einer Erstberatung mitteilen lassen. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind durch den Gutschein voll abgedeckt.

Anlagebetrug ist, gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss der Betroffenen ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege wie zum Beispiel der Einleitung von Schlichtungsverfahren verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich mitunter als Verschwendung von Zeit und Geld.

Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann also mit der BSZ® AnlegerschutzCard,bei qualifizierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten eine Erstberatung zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Der BSZ® e.V. Beratungsgutschein kann zum günstigen Preis von 75.- Euro ab sofort bei dem BSZ e.V. bezogen werden und deckt die Kosten der Erstberatung durch den vom Betroffenen selbst beauftragten BSZ Anlegerschutzanwalt vollumfänglich ab.

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