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OLG Stuttgart eröffnet weitere Chancen für Cobold-Anleihe-Geschädigte

(openPR) Vor dem OLG Stuttgart fand am 07.07.2010 in Sachen „Cobold 62“ die Berufungsverhandlung gegen die dortige Volks- und Raiffeisenbank statt. Erstinstanzlich wurde die beratende Bank mit Entscheidung des LG Hechingen vom 13.11.2009 in voller Höhe zu Schadensersatz verurteilt, war die der dortigen Klagepartei zuteil gewordene Beratung nach Auffassung des Gerichts nicht objektgerecht.



Vor dem OLG Stuttgart wurde in der Berufungsinstanz schlussendlich ein Vergleich geschlossen, wonach die beklagte Volksbank dem Kläger 87,50% der Anlagesumme als Schadensersatz zu bezahlen hat. Dies berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser.

Hiernach bestehen für alle Anleger, die Cobold-Papiere geworben haben, gute Chancen eine Falschberatung schon allein wegen der fehlenden Übergabe des über 170 Seiten umfassenden Verkaufsprospekt nachweisen zu können. Ausweislich der von der Kanzlei Eser dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Verfügung gestellten Information wurde keinem der von dort betreuten Cobold-Anleger das Verkaufsprospekt überreicht bzw. zum Gegenstand der individuellen Anlageberatung gemacht.

Diese Erfahrung deckt sich auch mit den Informationen des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte ebenfalls zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die jeweils beratenden Volks- und Raiffeisenbank führen.

„In den wenigsten Fällen werden die Anleger über Begriffe wie „Kreditereignis“ bzw. „Referenzunternehmen“ bei einer Cobold-Anleihe aufgeklärt. Demzufolge ist den wenigsten Anlegern bekannt, dass ihre Beteiligung einem Totalverlust unterliegt, wenn auch nur eines der in der jeweiligen Cobold-Anleihe gefassten Unternehmen insolvent wird, wurde den Anlegern oftmals die Bedeutung eines Kreditereignisses nicht bzw. auch falsch erklärt. Im Rahmen einer anleger- bzw. objektgerechten Beratung müssen allerdings vom beratenden Kreditinstitut vor allem spezifische Risiken dargelegt werden und die agierenden Berater bei der Bank müssen sicher stellen, dass „ihre“ Kunden dieses spezifische Risiko auch verstanden haben. Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, hat es seine Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen ein beratendes Kreditinstitut. Weitere Informationen unter www.schutzverein.org oder unter E-Mail.

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