(openPR) Das Thema Berufsunfähigkeit ist in den Köpfen der Menschen angekommen. Aller Menschen? Nein, denn eine gar nicht so kleine Berufsgruppe verdrängt in gallischer Zielstrebigkeit nach wie vor das Risiko, nicht mehr dem Beruf nachgehen zu können: die Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst! Und ganz besonders stoisch innerhalb dieses Kreises sind die Lehrer, die sich immer noch in trügerischer Sicherheit wägen, was ihre Versorgung angeht.
Tatsächlich gehen Lehrer im Durchschnitt mit 58 in den Ruhestand. Die Zahl derer, die erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze das Schulleben verlassen, ist gering. Rund zwei Drittel werden im Laufe ihres Arbeitslebens dienstunfähig! Oft werden sie auch aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen in die Dienstunfähigkeit geschoben anstatt in den Vorruhestand entlassen zu werden.
Aber was bedeutet es für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst eigentlich, wenn sie dienstunfähig werden?
Dienstunfähigkeit bedeutet, dass Beamte aufgrund von Krankheit durch ein körperliches oder geistiges Leiden nicht in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit – also wenn nicht zu erwarten ist, dass sie zurück in den Dienst finden werden – können Sie ein Ruhegehalt beziehen.
Dieses Ruhegehalt wird vom Dienstherrn, bei Lehrern in der Regel dem Land, als Versorgung ausgezahlt. Doch die Höhe dieser Pension bei Dienstunfähigkeit reicht kaum aus.
Wie baut sich der Versorgungsanspruch auf?
Nach Ablauf der Wartezeit von fünf Jahren (Anwärterzeiten, Referendariat werden angerechnet) haben sie einen Mindestanspruch, der zum Leben selbstverständlich nicht ausreicht.
Pro Dienstjahr erwirbt der Beamte einen Anspruch von 1,79375% bis zu maximal 71,75% seiner letzten Bruttobezüge. Das sind fast 30% weniger als er bisher gewohnt war!
Wie muss die private Dienstunfähigkeitsvorsorge aussehen?
Knifflig ist in diesem Zusammenhang der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit. So müssen Beamte und Beamtenanwärter, z.B. LAA, darauf achten, dass der Versicherungsvertrag, den sie abschließen, eine so genannte „echte Dienstunfähigkeitsklausel“ enthält. Diese besagt, dass „bei Beamten des öffentlichen Dienstes die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit“ gilt.
Wer hilft, den richtigen Vertrag zu finden?
Grundsätzliche Antwort: Beamte, Anwärter und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, insbesondere Lehrer und Lehramtsanwärter, sollten sich stets an einen unabhängigen Versicherungsmakler wenden, der sich auf die Absicherung dieser Klientel spezialisiert haben, denn neben der „echten Dienstunfähigkeitsklausel“ gibt es auch noch Stolperfallen wie die „unechte“ und die „unvollständige“ Klausel, die dem Laien gerne untergejubelt werden.
Einer der namhaftesten Spezialisten auf dem Gebiet ist Torsten Müller-Poschen, Mitglied der freien Maklersozietät Consultix-Europe.
Der Versicherungskaufmann Torsten Müller-Poschen berät seit über zehn Jahren Lehrer, Beamte und Akademiker in Sachen Vorsorge, Finanzen und Finanzierungen, früher als Fachbeauftragter für Lehrer und Schulen bei der Deutschen Beamtenkasse, seit 2006 als Juniorpartner der Kanzlei Consultix-Europe GmbH & Co. KG und damit als unabhängiger Versicherungsmakler.
Sein Projekt http://www.LEHRER-VERSICHERUNGEN.de ist eine wichtige Informationsquelle für Lehrer, Lehramtsanwärter, Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst. Seinem Leitmotto bleibt er dabei aber treu: „Nichts ersetzt das MITEINANDER REDEN!“











