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Gesetzliche Neuerungen für Dienstleister

29.06.201011:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gesetzliche Neuerungen für Dienstleister

(openPR) Bereits am 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen. Infolgedessen gelten auch umfangreiche Informationspflichten für sämtliche Dienstleistungserbringer , die im Inland niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.

Betroffen von der DL-InfoV sind nach Art. 4 Dienstleistungsrichtlinie der EU in Verbindung mit Art. 50 des EG-Vertrages Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr unterliegen. Darunter fällt insbesondere der deutsche Online-Handel und auch Unternehmen, die sich im Internet präsentieren.

Durch die DL-InfoV wird bestimmt, welche Inhalte, in welchem Umfang und welche Art von Informationen, Dienstleistungserbringer nun ihren Auftraggebern allgemein oder auf deren Anforderung zur Kenntnisnahme überlassen müssen.

Dabei müssen die Informationspflichten bereits vor Annahme eines Auftrages einer Dienstleistung erfüllt sein. Falls kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, muss der Informationspflicht spätestens vor Erbringung der Dienstleistung genüge getan sein.

Stellt der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung , handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Es kommt dann eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro in Betracht.

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