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Das Unrecht der Argumentationslosigkeit

28.06.201008:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Das Unrecht der Argumentationslosigkeit
Rolf Hermann Lingen und Wolfgang Haas (v.l.) in Chur, 1994
Rolf Hermann Lingen und Wolfgang Haas (v.l.) in Chur, 1994

(openPR) "Habe ich unrecht geredet, so beweise mir das Unrecht" (Joh 18,23). Diese Forderung Christi an den Knecht, der ihn geschlagen hat, blieb unerfüllt. Wie sieht es für Christen heute aus?
Der Verf. begründet den "Sedisvakantismus" (i.e. "Der bislang letzte Papst war Pius XII."). mit der unfehlbaren Lehre über die Wesenseigenschaften der Kirche: einig, heilig, katholisch, apostolisch (una, sancta, catholica et apostolica ecclesia). Die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) besitzt diese Eigenschaften bewiesenermaßen nicht und ist somit nicht die katholische Kirche.


Der Verf., geb. 1967, war 28 Jahre lang selbst V2-Mitglied. In dieser Zeit besuchte er eine V2-"Klosterschule" (Abitur 1,6; Jahrgangsbester u.a. in Philosophie) und diverse V2-"katholisch-theologische Fakultäten" im In- und Ausland; 1995 machte er in Chur das V2-"Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut". Bereits einige Monate vor dem Diplom war der Verf. Sedisvakantist geworden und hatte - bis zum Diplom im "Priesterseminar St. Luzi" wohnend - mit Kommilitonen und Professoren über die Sedisvakanz diskutiert. Niemand konnte ihn überzeugen, den Sedisvakantismus aufzugeben und statt dessen eine sichere gutbezahlte Anstellung als V2-"Pfarrer" zu wählen. Nach dem Diplom schrieb der damalige Regens Peter Rutz an den Verf.: "Auf alle Fälle möchte ich Ihnen nochmals danken für so vieles, was Sie der Seminargemeinschaft (mir inkl.) gegeben haben: Orgel, Klavier & Gitarre! Kraftraum & Turnhalle (Vorturner!), Anregungen, Mitarbeit, Mittragen, Pfortendienst, ... Gebet. u.s.w. Herzlich verbunden im Herrn." Was fehlt hier? Richtig, das einzig Entscheidende: Gegenargumente zum Sedisvakantismus. Der Verf. hat die V2-Gruppe immer wieder erfolglos gebeten, Gegenargumente zu liefern. Dafür kamen andere Reaktionen.
Ein V2-"Kaplan" schrieb dem Verf.: "Erwarten Sie bitte nicht, daß ich auf eines Ihrer Argumente eingehe - das wäre Zeitverschwendung."
Der "Verband der Diözesen Deutschlands" weigerte sich ebenfalls hartnäckig, auf eines der Argumente des Verf. einzugehen; statt dessen nahm er "gerichtliche Hilfe" gegen den Verf. in Anspruch, u.z. gestützt auf die kirchlich verurteilte Irrlehre, dass die Kirche dem Staat unterworfen sei. Weil der Verf. sich trotzdem weigerte, den katholischen Glauben zu verleugnen, drängte der Verband den Vater des Verf., den Verf. zur Glaubensverleugnung zu animieren, u.z. wiederum ohne Argumente, sondern einzig mit Androhung weiteren Justizunrechts. Also: Die V2-Gruppe, die dem Verf. über viele Jahre immer wieder hervorragende Zeugnisse - auch in "katholischer Theologie" - ausgestellt hat, behandelt den Verf. nun wie einen Fremden, theologisch Unfähigen und Minderjährigen, dass sie sich an den "Erziehungsberechtigten" des Verf. wendet.
Der Vater des Verf. hat darauf geantwortet: "Fest steht unbestreitbar, daß mein Sohn Rolf gültig geweihter römisch katholischer Priester ist. In seinen Veröffentlichungen im Internet nimmt er Stellung zu Glaubensfragen, die nach allgemeinem Verständnis infolge seiner Berufung zum Priester auch seine Angelegenheit sind. Seine Darlegungen sind fundiert und werden unter Anführung der Quellen seiner Argumentation begründet. Mit dem 2. Vatikanischen Konzil wurde eine zunehmend stärker zutage tretende Abkehr vom bis dahin als unerschütterlich geltenden Glaubensinhalt der Lehre der UNA SANCTA CATHOLICA ET APOSTOLICA ECCLESIA eingeleitet. Daß mein Sohn sich verpflichtet fühlt, auf diese Mutation aufmerksam zu machen und sie als sektiererisch anzuprangern, paßt natürlich der Anhängerschaft des 2. Vatikanischen Konzils nicht. Der häufig genug seitens meines Sohnes geäußerten Aufforderung, ihm Unzutreffendes in seinen Darlegungen nachzuweisen, ist - offensichtlich wegen gegebener Unmöglichkeit - mit der Einschaltung eines weltlichen Gerichts begegnet worden - als ob es sich um einen gewerblichen Gebrauchsmusterschutzfall handelte. Nicht nur für meinen Sohn, sondern auch für mich ist es nicht einzusehen, daß ein weltliches Gericht die Zuständigkeit und Kompetenz haben kann, meinen Sohn an seinem apostolischen Wirken in der Öffentlichkeit zu hindern. Eine Verfolgung von Absichten dieser Art würde für die Initiatoren und für alle daran Beteiligten die Begehung einer Todsünde bedeuten."
Auch darauf ging der V2-Verein nicht ein, sondern versuchte statt dessen, den Verf. für geisteskrank erklären zu lassen. Die V2-Gruppe versicherte dabei, dass sie den Verf., für den sie über viele Jahre hinweg immer wieder ausgezeichnete Wertschätzung bezeugt hatte, nicht (zumindest gut genug) kennen würde, um eine Geisteskrankheit des Verf. ausschließen zu können.
Zur Mitwirkung der Justiz:
Auch die Justiz verweigerte kategorisch jede Berücksichtigung der Argumentation des Verf. sowie erst recht jegliche Gegenargumentation. Die damaligen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wurde bei abgeordnetenwatch vom Verf. um Stellungnahme dazu gebeten. Ihre Antwort: "Sehr geehrter Herr Lingen, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre selbstverfassten Darstellungen nicht kommentiere. Mit freundlichen Grüßen".
Also: Die Justiz konnte dem Verf. nie irgendein Unrecht nachweisen. Sie hat den Verf. einfach so verurteilt. Dieses Vorgehen der Justiz ist aber generell, d.h. für alle möglichen Rechtsstreitigkeiten von unzähligen Justizkritikern ausführlich unwiderlegbar nachgewiesen worden. S. ferner die Erklärung der Stiftung ProJustitia: "Selbst ein nachweislich unschuldiger Bürger hat so gut wie keine Handhabe, die Justiz für erlittene psychische oder materielle Schäden in Regress zu nehmen. Mit anderen Worten: Ein Staatsanwalt hat nichts zu befürchten, welchen Schaden er auch immer anrichtet."
Zur angeblichen Geisteskrankheit des Verf.: Das Amtsgericht Dorsten ließ - nach o.g. Aufforderung seitens der V2-Gruppe - den Verf. psychiatrisch begutachten. Das endgültige Ergebnis: "Bei Herrn Lingen lassen sich keine sicheren Hinweise eruieren oder wahrscheinlich machen, dass bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliegt." Daraufhin erklärte das Amtsgericht Dorsten endgültig, dass beim Verf. eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der Verf. wurde beschuldigt, a) "von der Richtigkeit seiner Vorstellungen überzeugt" sowie b) "offensichtlich klug" zu sein und c) "wider besseres Wissen" zu handeln. Bloße "Vorstellungen"? Und wäre es nicht eigentlich pathologisch, Ansichten zu vertreten, von denen man *nicht* überzeugt ist? Und inwiefern kann man "wider besseres Wissen" "von der Richtigkeit seiner Ansichten überzeugt" sein? Ist das "offensichtlich klug"? Wie auch immer: An der katholischen Lehre festzuhalten, ist gem. BRD strafbar, cf. die Strafverfolgung von Lebensschützern. Aus Überzeugung daran festzuhalten, ist zudem pathologisch gem. §20 und §21 StGB (fehlende oder verminderte Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen). Dementsprechend werden auch ganz generell Justizkritiker oft psychiatrisiert, jedenfalls dann, wenn sie bewiesenermaßen im Recht sind: Ihnen fehlt ja dann die Einsicht, ein Unrecht begangen zu haben.
Nochmals: "Habe ich unrecht geredet, so beweise mir das Unrecht."
Auf diese Forderung kann ein Christ auch heute nicht verzichten.

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