(openPR) Das OLG Bremen hat in einer praxisrelevanten Entscheidung vom 31.03.2010, AZ 4 WF 32/10, geprüft, welche Ansprüche zwischen Ehegatten bei einer einseitigen Immobiliennutzung bestehen. Konkret ging es darum, dass ein Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind alleine eine Immobilie genutzt hat, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stand. In diesem Fall hat das Gericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des objektiven Mietwerts gesehen. Immer dann, wenn also nur ein Ehegatte eine Immobilie nutzt, die im Allein- oder Miteigentum des anderen Ehegatten steht, kann also ein solcher Anspruch entstehen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte diese Situation bereits zuanfangs durch einen Rechtsanwalt beratend begleitet werden.
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