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Vorsicht bei Verwendung von „patented“ oder „patent pending“

(openPR) Auf das Risiko falscher Markierungen von Produkten bei Versand in die USA weist die auf deutsche Anmelder spezialisierte US Patentkanzlei Smartpat PLC hin. Laut US Recht dürfen Produkte nur dann als „patented“ oder „pa-tent pending“ bezeichnet werden, wenn das so markierte Produkt tatsächlich in den USA patentiert oder Gegenstand einer Patentanmeldung ist. In einem Leiturteil (“The Forest Group, Inc. vs. Bon Tool Co.”) hat das zuständige amerikanische Berufungsgericht jetzt festgestellt, daß die gesetzliche Höchsstrafe von $500 pro fälschlich markiertem Produkt anfallen kann. Dies habe bereits zu einer Vielzahl von Klagen wegen falscher Produktbezeich-nungen geführt. Besonders beliebt sei eine Klage auf Basis von Produkten, die mit abgelaufenen Patenten markiert sind. Hier könne dem Produzenten relativ einfach Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, da er den Ablauf des eigenen Patents hätte erkennen müssen.
US Patentanwalt Axel Nix: „Ich empfehle deutschen Unternehmen genau zu kontrollieren, wie ihre Produkte für den Versand in die USA mit Patentanga-ben markiert sind. Es sollte sichergestellt sein, daß der Begriff ‚patent„ nur dann Verwendet wird, wenn das Produkt tatsächlich unter einen Anspruch eines US Patents fällt, und dieses noch in Kraft ist. Wir können deutschen Unternehmen bei der Feststellung der Laufzeit Ihrer US Patente helfen“.

Unternehmen, die ihre Produkte in den USA vertreiben sei anzuraten, regel-mäßig die Richtigkeit der auf Produkten, Verpackungen und Begleitmaterial genannten Patente zu überprüfen. Patente, die das Ende Ihrer Laufzeit er-reicht haben, sollten zeitnah entfernt werden. Ferne sollte sichergestellt wer-den, daß nur solche Patente genannt werden, deren Ansprüche wirklich die damit bezeichneten Produkte erfassen.

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