(openPR) Preis- und Wertsicherungsklauseln sind eigentlich untersagt, finden sich über Ausnahmeregelungen jedoch in vielen langfristigen Verträgen, um über die Indexierung eine Wertsicherung zu erreichen. „Hier ist seit September 2007 äußerste Vorsicht geboten“, warnt Rechtsanwalt Werner Dorß, Kartellrechtsexperte der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, „denn neuerdings sind die Unternehmen selbst dafür verantwortlich, dass entsprechende Klauseln den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen entsprechen.“ Das berge ein großes Risiko, denn letztlich könne die Wirksamkeit nur durch eine aufwändige Feststellungsklage oder im Nachhinein von einem Gericht geklärt werden.
Das war bisher anders: Auf Antrag konnten Unternehmen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüfen lassen, ob ihre Klauseln unbedenklich sind. Diese Möglichkeit ist mit dem Mittelstandentlastungsgesetz entfallen, die zuständige Abteilung des Amtes wurde abgeschafft. „Jahrelang hat dieses Thema die Zivilgerichte so gut wie gar nicht beschäftigt, da alles frühzeitig vom BAFA auf den richtigen Weg gebracht wurde“, berichtet Dorß, „es wird einige Zeit vergehen, ehe sich zu diesem Thema eine gesicherte Rechtsprechung herauskristallisiert. Ohne intensive Prüfung vor der Verwendung können Indexklauseln jetzt schnell zu einem Bumerang für die Unternehmen werden.“








