(openPR) DEUTSCHES EHRENAMT e.V. zeigt die häufigsten Haftungsrisiken auf
Eine Vereinsführung unterscheidet sich nicht von der Führung eines Unternehmens hinsichtlich der Haftungssituation für den Vorstand. Deshalb ist es ratsam, eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nur dann aufzunehmen, wenn man sich mit den damit verbundenen Aufgaben und Risiken auseinandergesetzt hat.
„Ein Verein ist schnell gegründet, ein Ehrenamt leicht übernommen – doch damit ist es nicht getan. Die rechtliche Absicherung des Vorstandes sollte auf alle Fälle eines der ersten Themen für jeden Verein sein,“ empfiehlt Roland Weber, Experte für Verbands- und Vereinsrecht beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V..
Haftungsrisiken – die fünf häufigsten Fallen auf einen Blick
Unter dem Motto ‚Wir halten dem Ehrenamt den Rücken frei’ ist der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von Vereinen, Verbänden und Stiftungen spezialisiert. Ehrenamtlich engagierte Menschen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, sind sich aber oft ihrer Haftungssituation nicht bewusst. Zur Information weist das DEUTSCHE EHRENAMT e.V. auf die fünf häufigsten Haftungsrisiken hin, die ehrenamtliche Vorstandsmitglieder zu beachten haben.
1. Der Vorstand verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Nach § 26 BGB ist der Vorstand das Geschäftsführungsorgan des Vereins und damit für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsführung verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach und entsteht dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden, kann er vom Verein persönlich in Anspruch genommen werden. Er haftet dann mit seinem Privatvermögen.
2. Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung sind im Verein nicht klar geregelt
Die Regelungen in der Satzung sind maßgebend für die Verteilung der Verantwortung im Verein. Der Vorstand ist verantwortlich, dass eine klare und eindeutige Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung im Verein vorgenommen wird.
3. Die ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht pflichtbewusst ausgeführt
Die ehrenamtliche Wahrnehmung der Vereins- und Vorstandsaufgaben befreit nicht von der persönlichen Haftung. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten muss der Vorstand nach § 26 BGB in der Lage sein, die Aufgaben vollständig und fristgemäß zu erfüllen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
4. Die Untergliederungen und Abteilungen des Vereins werden nicht ausreichend überwacht
Der Vorstand ist auch für das Handeln der Abteilungen / Untergliederungen des Vereins verantwortlich. Dies gilt vor allem für die steuerlichen Pflichten im Außenverhältnis, da der Verein insgesamt ein einheitliches Steuersubjekt ist.
5. Der Vorstand hat Risiken nicht versichert
Der Vorstand muss sicherstellen, dass er sich gegen die Risiken der privaten Haftung ausreichend versichert, um nicht seine private Existenz auf Spiel zu setzen.











