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Erbrecht: Wegweisende BGH-Entscheidung am 28. April

(openPR) Die Deutschen investieren jährlich viele Milliarden in Lebensversicherungen, und bei vielen Erbfällen ist eine Lebensversicherung im Spiel. Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet voraussichtlich am 28. April darüber, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch – etwa für Kinder – berechnet werden muss, wenn der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte.



Häufig bekommen etwa Kinder nur den Pflichtteil – wenn beispielsweise ihr Vater erneut geheiratet und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat. Vor allem wenn eine Lebensversicherung im Spiel ist, kommt es regelmäßig zum Streit unter den Hinterbliebenen. Strittig ist die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet werden muss. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man legt die gesamte Versicherungssumme (Todesfallleistung) zugrunde oder nur die Summe der gezahlten Prämien – was in der Praxis einen großen finanziellen Unterschied ausmacht.

Bisher haben die Gerichte die Summe der gezahlten Prämien zugrunde gelegt. Nach einem Urteil des 9. Zivilsenates des BGH über eine ähnliche Frage im Bereich des Insolvenzrechts ist aber die Versicherungssumme entscheidend. Experten würden es begrüßen, wenn die Richter des 4. Zivilsenates nun auch die Berechnung der Ansprüche auf eine neue Grundlage stellen würden. „Das würde künftig Pflichtteilsberechtigte, die ohnehin nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbes bekommen, besser stellen“, so Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) und Fachanwalt für Erbrecht. „Wenn man bedenkt, dass Einzahlungsbeträge nur ein paar Tausend Euro ausmachen, die Todesfallleistung aber schnell in die Hunderttausende gehen kann, wird klar, dass das Urteil weit reichende Konsequenzen haben kann.“

Konkret entscheidet der BGH am 28. April voraussichtlich über zwei Fälle im Rahmen von Revisionsverfahren: Im ersten Fall hat ein Vater seinen Bruder zum Erben eingesetzt. Der Sohn verlangt, die gesamte Versicherungssumme einer Lebensversicherung bei der Berechnung seines Pflichtteils zugrunde zu legen. Der Bruder will aber nur die Summe der gezahlten Prämien berücksichtigen. Der zweite Fall ist ähnlich gelagert: Hier klagen die Söhne gegen die zweite Ehefrau ihres verstorbenen Vaters, der ihre Stiefmutter zur Alleinerbin eingesetzt hat. Auch in diesem Fall geht es darum, ob die gesamte Versicherungssumme oder nur die gezahlten Prämien für den Pflichtteil berücksichtigt werden müssen. Grundlage für die Entscheidungen ist § 2325 Abs.1 BGB.

Sobald das Urteil bekannt ist, steht Ihnen die DVEV mit Einschätzungen und Gesprächspartnern gerne zur Verfügung.

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