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Unterweisungspflicht der Arbeitgeber

26.04.201013:56 UhrIT, New Media & Software
Bild: Unterweisungspflicht der Arbeitgeber

(openPR) Von Seiten des Gesetzgebers sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ihre Arbeitnehmer durch regelmäßige Unterweisungen über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten. Diese Verpflichtung wurde im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben.



Die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) besteht darin, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Die Inhalte des ArbSchG werden durch das Betriebsverfassungsgesetz ergänzt. Konkretisiert und ergänzt wird die Unterweisungspflicht für spezielle Bereiche unter anderem durch die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1.

Als Unterweisungen gelten Anweisungen und Erläuterungen des Arbeitgebers, in denen verbindliche, auf den konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsbereich ausgerichtete Regeln kommuniziert und dokumentiert werden, welche darüber hinaus auch um praktische Übungen ergänzt werden können.
Neben den konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen, zählen die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen, bereits getroffene Schutz- und Notfallmaßnahmen sowie einschlägige Vorschriften und Regeln – in Form von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen – zu den Inhalten von Unterweisungen.

Der Gesetzgeber fordert eine Unterweisung
• wenn neue Mitarbeiter/ -innen ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehmen,
• wenn Mitarbeiter an andere Arbeitsplätze versetzt oder mit neuen Aufgaben betraut werden,
• wenn neue Arbeitsverfahren, Maschinen, Geräte, Software etc. eingeführt werden,
• wenn neue oder geänderte Vorschriften zu neuen Schutzmaßnahmen Anlass geben,
• nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstigen Schadensereignissen.

Bei der Erstunterweisung neueingestellter Mitarbeiter sind neben den allgemeinen und arbeitsplatzbezogenen Inhalten auch die Organisation sowie die Ansprechpartner des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb zu vermitteln. Darüber hinaus muss der neue Mitarbeiter über Erste Hilfe, Unfallschwerpunkte, Rettungswege und Brandschutz Bescheid wissen, um sich entsprechend verhalten zu können.
Wenn keine Veränderungen im Arbeitsbereich eintreten, ist die Unterweisung regelmäßig mindestens einmal im Jahr zu wiederholen, um den Versicherten die Unterweisungsinhalte erneut in Erinnerung zu rufen. Demgegenüber steht die Unterweisung für Jugendliche nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, welche halbjährlich durchzuführen ist.

Die Herausforderung für die Unternehmen stellt dabei weniger die operative Durchführung der Unterweisungen, als vielmehr die Einhaltung der Fristen dar. Abgesehen von den rechtlichen Konsequenzen im Falle eines Unfalls aufgrund einer versäumten Unterweisung drohen in manchen Branchen auch wirtschaftliche Konsequenzen. So ist beispielsweise unter anderem der Nachweis von regelmäßig und somit fristgerecht durchgeführten Unterweisungen im Bau- und Baunebengewerbe ausschlaggebend für den Zuschlag bei einer Ausschreibung.

Um einem solchen Debakel effektiv entgegenzuwirken, greifen viele Unternehmen bereits auf Personalmanagement Softwarelösungen zurück. Einerseits kann eine Personalmanagement Software bei der Dokumentation der durchgeführten Unterweisungen sowie andererseits – im optimalen Fall – mittels integrierter Erinnerungsfunktion bei der Einhaltung der Fristen unterstützen.

Der webbasierte Personalmanager von BITE bietet diese Unterstützung.
Mittels des BITE Personalmanagers werden nicht nur Unterweisungen sondern auch Qualifikationen, Schulungen und Zertifikate der Mitarbeiter umfassend und ressourcenschonend erfasst und verwaltet. Fällige Unterweisungen und auslaufende Zertifikate werden im Personalmanager von BITE ebenso ausgewiesen, wie beispielsweise ausstehende Rückkehrbewertungen der Mitarbeiter oder Umsetzungsbewertungen der Vorgesetzten nach Schulungen.

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