(openPR) Deutschlands größte Pensionskasse, der BVV Versicherungsverein des Bankengewerbes a.G. sowie die Neue Leben Pensionskasse AG, werden zukünftige Versicherungsanwartschaften der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer kürzen. Ein Tabubruch mit weitreichenden Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Müssen Arbeitnehmer Kürzungen hinnehmen, wenn ihnen bei Vertragsabschluss höhere Leistungen versprochen wurden?
Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 3 AZR 617/12 längst geklärt. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die er über eine Pensionskasse durchführt und gleicht die Pensionskasse Fehlbeträge durch Herabsetzung der Pensionskassenleistungen aus, hat der Arbeitgeber für Minderleistungen einzustehen.
Arbeitnehmer sind fein raus. Sie müssen die Kürzungen in aller Regel nicht anerkennen. Weist eine Pensionskasse plötzlich zu niedrige Rentenanwartschaften aus, so ist es ratsam den Arbeitgeber zunächst schriftlich aufzufordern eine korrekte Anwartschaftsbestätigung ausstellen zu lassen.
Kann eine betriebliche Altersversorgung aufgehoben werden?
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersversorgung einvernehmlich aufheben. Nicht alle Pensionskassen zahlen jedoch das Altersversorgungsvermögen aus. Wird vorzeitig ausgezahlt, führt der Auszahlungsbetrag in der Regel in vollem Umfang zu steuerpflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers. Außerdem sind vom Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben einzubehalten und abzuführen. Dies alles sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten, die eine Aufhebungsvereinbarung schließen wollen.
Können Arbeitgeber Schadenersatz verlangen?
Hat ein Arbeitgeber für Fehlbeträge aufzukommen, entsteht ihm ein finanzieller Schaden. Er wird daher prüfen, ob die Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen vorliegen. Schadenersatzforderungen können sich z.B. gegen Versicherungsmakler ergeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Pensionskasse nicht ausreichend geprüft wurde. Ersatz kann in Betracht kommen, wenn Arbeitgeber nicht über das Geschäftsmodell und nicht über Leistungskürzungsrechte von Pensionskassen aufgeklärt wurden. Schadenersatz lässt sich begründen, wenn ein Anbieter einem Arbeitgeber ohne Rechtsaufklärung einen Formularvertrag zur Verfügung gestellt hat, auf dessen Grundlage der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer einstandspflichtig ist. Das ist besonders gravierend, weil die unterschiedliche Haftungsregelungen zulassen, nach denen entweder größere oder kleinere wirtschaftliche Risiken zu tragen sind.








