(openPR) Oberlandesgericht überrascht Fachwelt mit fragwürdiger Entscheidung.
Auf bemerkenswerte Neuigkeiten für Autofahrer weisen die Verkehrsanwälte Stüwe & Kirchmann aus Wülfrath hin. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 20.1.2010 das Messverfahren “PoliScan Speed” als sogenanntes ’standardisiertes Messverfahren’ im Sinne der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Dies bedeutet vereinfacht gesprochen, dass Messungen mit PoliScan Speed (nach Auffasung des Gerichts) bei gleichen Bedingungen auch gleiche Ergebnisse erzielen sollen.
Was so harmlos klingt, wird in der Praxis deutlich spürbare Folgen haben. Wenn der Nachweis einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung seitens der Behörde durch eine PoliScan Speed – Messung erbracht werden soll, werden die Hürden für die entsprechende Verteidigung zukünftig deutlich höher gelegt. Eine noch gründlichere Vorbereitung des Verkehrsrechtsanwalts und weit strengere Anforderungen an die Prozesstaktik und -argumentation werden durch die Entscheidung des OLG gestellt.
Sollen dem Tatrichter die Schwächen der Technik und die (fehlende) Beweiskraft im Einzelfall von nun an aufgewiesen werden, bedarf es strikter formaler Prozeduren, um dem Mandanten nicht vorzeitig die Tür zur Entlastung zu verschließen. Dennoch sind Stüwe & Kirchmann zuversichtlich, auch zukünftig Messungen mit PoliScan Speed erfolgreich bewältigen zu können, um das Mandat zu einem positiven Abschluß für den Beschuldigten zu führen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet folgende Internetseite: http://www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/index.html






