(openPR) Arbeitnehmer riskieren bei Überschreitung der vereinbarten Pausenzeiten arbeitsrechtliche Konsequenzen, von der Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Im "Juristendeutsch" heißt das: Wer die Pausenzeiten nicht einhält, verletzt seine vertragliche Hauptpflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Oder anders: Wer nicht so lange arbeitet, wie er muss, verletzt seinen Arbeitsvertrag. Regelmäßig wird der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen müssen, bevor er zum Mittel der Kündigung greift. Dies gilt aber nicht, wenn ein besonders schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt.
Können sich Starkraucher in einem solchen Fall auf ihre Nikotinabhängigkeit berufen ? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.01.2010, 10 Sa 562/09) hat in einem Fall kürzlich über die Kündigung eines Arbeitnehmers zu befinden gehabt, der selbst angab, täglich über 50 (!) Zigaretten zu rauchen. Der Arbeitnehmer überzog nicht nur regelmäßig die betrieblichen Pausenzeiten, sondern er legte auch extrem viele zusätzliche Raucherpausen während der bezahlten Arbeitszeit ein. Das Gericht wertete zumindest letzteres als schweren Pflichtverstoß und warf dem Arbeitnehmer vor, er habe sich Zeiten, in denen er keine Arbeitleistung erbracht habe, als Arbeitszeit bezahlen lassen. Der Arbeitnehmer dürfe nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber derart exzessive Raucherpasuen innerhalb der Arbeitszeit dulde.
Das Gericht hat die außerordentlich fristlose sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dennoch im Ergebnis für unwirksam gehalten. Eine Interessenabwägung ergebe, dass trotz der Schwere der Verstöße und trotz zweimaliger vorheriger Abmahnungen (die ihrem Inhalt nach beanstandet wurden) eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Eine ordentliche Kündigung sei aber ebenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Arbeitnehmer zum Ausstempeln bei Pausen hätte verpflichtet werden können, so dass ihm nur noch die Zeit zu vergüten gewesen wäre, in der er tatsächlich gearbeitet hat.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat dem Arbeitnehmer offensichtlich sein hohes Lebensalter (ca. 54 Jahre) und seine lange Betriebszugehörigkeit (über 35 Jahre) zugute gehalten. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass weder die lange Betriebszugehörigkeit noch das fortgeschrittene Lebensalter des Arbeitnehmers als Freibrief missverstanden werden dürften, arbeitsvertragliche Pflichten zu verletzen und - wie hier - Pausen zu überschreiten.










