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Bei Werbung mit Testergebnissen muss es sich um eigene Testergebnisse handeln

10.03.201014:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nahezu jeder Markt ist hart umkämpft und so versuchen die Teilnehmer stets, sich gegenüber der Konkurrenz zu profilieren.
Dafür stehen unterschiedliche Kanäle zur Verfügung, wie Preis, Qualität etc. Darüber hinaus können diese Faktoren jedoch noch durch Testergebnisse untermauert werden.


Unternehmen dürfen jedoch nur mit eigenen Testergebnissen werben, selbst wenn sich die anderer auf die eigenen Produkte übertragen lassen.

Am 08.12.2009 verhandelte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 129/09) einen Fall, in dem ein Versorgungsunternehmen auf seiner Internetseite ein sog. „Gaslexikon“ bereitstellte, das auch auf Testergebnisse verwies. Dieses Gaslexikon wurde jedoch nicht von eben diesem Versorgungsunternehmen betrieben, sondern von einem anderen Unternehmen und die angesprochenen Testergebnisse bezogen sich dementsprechend auch auf dessen Produkte.

Hierin sah das OLG Hamm eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Verbraucher, denn diese gingen davon aus, dass sich die Testergebnisse auf die Produkte des Werbenden bezögen. Daran könne auch der Hinweis „powered by W.“ nichts ändern.
Insoweit sei bei den Internetnutzern, die sich über Gaspreise informieren, davon auszugehen, dass dieser Hinweis nicht jedem verständlich sei und sich somit die Herkunft der Informationen nicht jedem erschließe.
Damit werde bei den Verbrauchern ein falscher Eindruck erweckt, was eine Irreführung darstelle.

Darüber hinaus firmierte das Unternehmen als „Stadtwerke“, ohne jedoch einen irgendwie gearteten kommunalen Bezug aufzuweisen.
Der Argumentation des Unternehmens, unter „Stadtwerken“ verstünden die Verbraucher in Zeiten vieler privater Versorgungsunternehmen nur noch ein Unternehmen der Daseinsvorsorge, widersprachen die Richter.
Noch immer verbindet ein Großteil der Verbraucher mit der Bezeichnung „Stadtwerke“ eine kommunale Verbundenheit und schließt dadurch auf Seriosität und Insolvenzfestigkeit, weshalb sie eine vertragliche Bindung mit den Stadtwerken gegenüber privaten Anbietern bevorzugen würden.

Fazit:
Gerade bei geschäftlichen Handlungen, die das Wettbewerbs-, insbesondere das Werberecht betreffen, ist absolute Vorsicht geboten, da die rechtlichen Bedingungen für juristische Laien oft undurchschaubar sind.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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