(openPR) Opel kann Spielzeugsautos als Opelabbildungen nicht verbieten !
Der Bundesgerichtshof hat entschieden.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt.
Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten.
In einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat dieser entschieden, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an.
Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt.
Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.
Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II
Kanzleitipp:
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache 3 Fragen beantwortet:
Weder die Hauptfunktion des Markenschutzes- hier der Hinweis auf die Herkunft ist, beeinträchtigt, noch eine Verwechslungsgefahr ist gegeben und der Einwand des Schutzes einer bekannten Marke konnte nicht durchgreifen.
Die Entscheidung zeigt, dass dem Markenschutz Grenzen gesetzt sind und diese Entscheidung auch grundsätzliche Bedeutung für andere ähnlich gelagerte Fälle hat.
Es ist jedoch davor zu warnen ohne weitere Prüfung der eventuellen Rechte anderer Produkte dem Markt anzubieten, die Markenrechte anderer beeinhalten.
Markenrechtsstreitigkeiten sind erheblich teuer und können für Unerfahrene zu einem gewaltigen Kostenrisiko führen. Daher ist eine Markenrecherche im Vorfeld zwingend notwendig.
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