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Mehrwertsteuersenkung für Hotellerie stoppen

16.12.2009 • 17:55 Uhr • Vereine & Verbände

(openPR) CDH gegen reduzierten Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen

Die im sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz geplante Ermäßigung der Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen entlastet zwar die Hotelbranche, belastet aber Unternehmen anderer Wirtschaftsbereiche. Darauf wies die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH), Berlin, nachdrücklich hin. Das ergibt sich dadurch, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für geschäftlich bedingte Übernachtungen durch die Neuregelung reduziert wird.



Die beabsichtigte Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Übernachtungen in Hotels zum 1. Januar 2010 ist daher ersatzlos zu streichen. Nicht nur auf Bund, Länder und Kommunen kommen Einbußen in Milliardenhöhe zu. Auch auf die Unternehmen rollen Belastungen zu, die diejenigen Beträge, um die die Hotellerie entlastet wird, weit übersteigen.

Die Unternehmen, die nicht zur Hotellerie zählen, werden aus drei Richtungen in die Zange genommen:
- Die Liquidität des Unternehmens verschlechtert sich durch die Reduzierung der Vorsteuererstattung,
- die Kosten des eigenen Frühstücks müssen gesondert ausgewiesen werden, wodurch sich der Frühstückspreis nicht mehr steuermindernd auswirkt,
- Arbeitnehmer werden einen finanziellen Ausgleich fordern, dafür dass sie das Frühstück bei Geschäftsreisen selbst tragen müssen.

Die zukünftigen Belastungen der Wirtschaft können durch ein einfaches Beispiel leicht nachvollzogen werden: Für die Übernachtung und Frühstück sind an das Hotel 119,00 € zu zahlen.

Bis zum 31. Dezember 2009 kann der Unternehmer aus dieser Hotelrechnung bei der Umsatzsteuer 19 € als Vorsteuer geltend machen. Ab 1. Januar 2010 muss differenziert werden. Rechnungen für die Übernachtungen enthalten nur noch 7 % Umsatzsteuer. Da für das Frühstück auch zukünftig der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, muss der Gastronom ab 1. Januar 2010 Übernachtung und Frühstück in der Rechnung mit den jeweiligen Mehrwertsteuerbeträgen gesondert ausweisen. Angenommen, dass das Frühstück in Beispielsfall mit 16,00 € zu Buche schlägt. Dann enthält der Rechnungsbetrag von 119 € nur noch Vorsteuer in Hö-he von 9,30 € (6,75 € aus dem Übernachtungsteil, 2,55 € aus dem Frühstücksteil). Die Hotellerie wird im Beispielsfall somit um 9,70 € entlastet, die übrige Wirtschaft verliert aber genau diesen Betrag über die Reduzierung des Vorsteuerbetrages.

Der zweite Zangengriff entsteht dadurch, dass ab 1. Januar 2010 der Frühstückspreis wegen der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze konkret ausgewiesen werden muss. Damit gerät man in die Falle der Einkommensteuerrichtlinien. Aus einer Gesamtrechnung, die Übernachtung und Frühstück enthält, darf für das Frühstück pauschal ein Betrag von 4,80 € nämlich nur dann aus der Rechnung herausgerechnet werden, wenn sich der tatsächliche Frühstückspreis nicht konkret ermitteln lässt. Ab 1. Januar 2010 ergibt sich aber zwingend der Frühstücks-preis aus der Rechnung. Damit kann sich der Frühstückspreis nicht mehr als Teil einer Gesamtübernachtungsrechnung steuermindernd auswirken.

Der dritte Zangengriff besteht darin, dass sich Arbeitgeber in vielen Fällen gezwungen sehen, an ihre dienstreisenden Arbeitnehmer die Kosten für deren Frühstück gesondert zu erstatten, um deren Motivation für Dienstreisen zu erhalten. Dann aber schlagen nicht nur die Frühstückskosten zu Buche, sondern zusätzlich auch noch die häufig durch die Arbeitgeber in solchen Fällen übernommene (ggfs. pauschalierte) Lohnsteuer.


Berlin, 16.12.2009


Weitere Informationen gibt bei der CDH gerne RA Herman Hubert Pfeil,
E-Mail: E-Mail, Tel.: 030/72625-621

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