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Vertragsfallen

24.11.200911:27 UhrIT, New Media & Software
Bild: Vertragsfallen
RA Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
RA Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

(openPR) Das Internet ist aus der heutigen Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken. Auch Privatpersonen nutzen das Internet in vielfältiger Weise. Bankgeschäfte können ebenso Online abgewickelt werden wie Reisebuchungen oder die Teilnahme an Gewinnspielen.



Oftmals erhalten jedoch Internetnutzer einige Zeit später völlig überraschend Rechnungen und Mahnungen von dubiosen Firmen, in denen die User aufgefordert werden, Geld für die Nutzung eines Online-Diestes zu bezahlen. Begründet wird die Zahlungsverpflichtung meist damit, dass man durch den Besuch der Internetseite und die Eingabe der persönlichen Daten einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen habe.
Reagiert der erboste Nutzer auf diese Schreiben nicht, folgen in der Regel weitere Drohbriefe oder die Einschaltung eines Inkassobüros, um den Druck auf die Nutzer des Dienstes zu erhöhen.
Diese Drohbriefe werden massenweise im deutschsprachigen Raum verschickt und beinhalten meist Forderungen die sich zwischen 50 - 90 Euro bewegen.

Betroffene sollten zunächst die Ruhe bewahren, da erfahrungsgemäß in diesen Fällen tatsächlich kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.

Sofern der Anbieter eines Internetdienstes Geld für sein Angebot verlangen möchte kann er dies grundsätzlich nur dann, wenn auf seiner Homepage erkenntlich ist, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Um die Verbraucher noch besser zu schützen verlangt der Gesetzgeber darüber hinaus die eindeutige Nennung des Endpreises der Dienstleistung. Versteckte Kosten können daher vom Diensteanbieter nicht geltend gemacht werden.

Ein weit verbreiteter Irrtum im Zusammenhang mit den sogenannten Abo-Fallen ist die Annahme, dass man sich mit der Zahlung einer Rechnung verpflichtet, auch folgende Jahresbeiträge zu zahlen. Dem ist nicht so, da hieraus kein Wille abgeleitet werden kann, auch die nächste Rechnung zu zahlen.

Verteidigung

Den Erhalt einer solchen Rechnung oder Mahnung sollte man nicht ignorieren, sondern es ist angebracht, sich aktiv zur Wehr zu setzen.

Der Verbraucher kann in den ersten beiden Wochen nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen. Daneben besteht die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, zum Beispiel aus Gründen der Sittenwidrigkeit.

Ein weit verbreitetes Problem ist in diesem Zusammenhang der vermeintliche Vertragsschluss durch Minderjährige, die ohne Wissen ihrer Eltern, kostenpflichtige Dienste abonnieren. Auch hier kommt es in der Regel zu keinem wirksamen Vertragsabschluss, da Geschäfte von Minderjährigen grundsätzlich immer solange unwirksam sind, bis sie von den Eltern genehmigt werden. Eine solche Genehmigung sollte von den Eltern daher einfach nicht erteilt und die Forderung zurückgewiesen werden.

Gegen besonders dreiste Internet-Abzocker besteht zudem die Möglichkeit, diese wegen (versuchten) Betruges zu belangen, da die Nutzer mittels der Homepage und des Angebotes bewusst getäuscht werden, um an deren Geld heranzukommen.

GGR Rechtsanwälte
MEDIENRECHT mainz
RA Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht

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