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BAG stärkt Rechte der Zeitarbeit

Bild: BAG stärkt Rechte der Zeitarbeit
iGZ-Geschäftsführer Dr. Martin Dreyer nimmt Stellung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
iGZ-Geschäftsführer Dr. Martin Dreyer nimmt Stellung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

(openPR) Das BAG hat in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2009 (5 AZR 951/08) festgestellt, dass Zeitarbeitsunternehmen nur dann zur Gewährung von Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet sind, wenn das Kundenunternehmen vom betrieblichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages erfasst ist.


Bisher hatte der Zoll als Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ansicht vertreten, es genüge, wenn die Tätigkeit unter den Anwendungsbereich eines Mindestlohntarifvertrages fiele. Dem ist das BAG nun entgegengetreten. Eine praktische Bedeutung erlangt die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts in den Fällen, in denen zwar die Tätigkeit eines Gewerbes ausgeübt wird, für die ein Branchenmindestlohn gilt, der Kundenbetrieb aber diesem Gewerbe nicht angehört.

Beispiel

Ein Mindestlohn für Maler und Lackierer besteht zurzeit nicht, steht aber unmittelbar bevor. Das Beispiel unterstellt einen solchen Mindestlohn: Ein Maler wird für Malerarbeiten an ein holzverarbeitendes Industrieunternehmen überlassen. Nach der bisherigen Ansicht des Zolls wäre das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, den Mindestlohn zu gewähren, obwohl das Kundenunternehmen nicht dem Malergewerbe angehört. Nach der Entscheidung des BAG muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden, da der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages für das Kundenunternehmen nicht eröffnet ist (kein Malerbetrieb).

Uneingeschränkte Zustimmung

Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen und deshalb eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich ist, verdient die Entscheidung des BAG uneingeschränkte Zustimmung. Die Gegenansicht des Zolls führte zu unsinnigen und gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Ergebnissen. Während das Zeitarbeitsunternehmen im obigen Beispielsfall zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet gewesen wäre, hätte für das Industrieunternehmen keine solche Verpflichtung bestanden, hätte es den Mitarbeiter selbst eingestellt.

Orientierung für Aufsichtsbehörden

Die Entscheidung des BAG bezieht sich auf die alte Fassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Da die vom BAG untersuchte Vorschrift aber in den wesentlichen Punkten wörtlich ins neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz übernommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die Aufsichtsbehörden an dieser Entscheidung des BAG künftig orientieren. Um eine endgültige Sicherheit für unsere Mitglieder in dieser Frage herzustellen, wird der iGZ zusätzlich eine verbindliche Auskunft des Zolls einholen.

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