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PC-Gebühr: Hessischer Rundfunk beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeblitzt

05.10.200908:33 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 22.09.2009 den Berufungsantrag des Hessischen Rundfunks (HR) abgewiesen, der seine Rundfunkgebührenforderungen für einen beruflich genutzten PC in zweiter Instanz durchsetzen wollte. Der VGH erklärte, der Beschluss sei "unanfechtbar". Damit verwehrt der VGH dem HR auch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Der HR kann nur noch beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung klagen.



Am 19.11.2008 hatte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits die Gebührenforderungen des HR für den PC des Klägers abgelehnt. Und zwar gleich aus mehreren Gründen:

Erstens fehle überhaupt die Rechtsgrundlage, um hier Rundfunkgebühren für Computer mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erheben. Ein beruflich genutzter PC werde nämlich typischerweise nicht zum Rundfunkempfang verwendet.

Zusätzlich sei der PC auch wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) als Zweitgerät von Rundfunkgebühren befreit, da auf dem gleichen Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät vorhanden sei. Im Streitfall war das Erstgerät das private Fernsehgerät des klagenden PC-Besitzers in seiner Wohnung . Ob das andere Gerät auf dem Grundstück privat oder gewerblich genutzt werde, spiele keine Rolle.

Mit dem zuerst vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrund setzte sich der VGH bei der Berufungszulassung kaum auseinander. Dem VGH genügte bereits, dass der HR gegen die zweite vom VG Wiesbaden angeführte Urteilsbegründung - der Zweitgerätebefreiung für PCs - keine brauchbaren Argumente nachliefern konnte, die eine Berufung gerechtfertigt hätten.

Damit hat erstmals auch ein Oberverwaltungsgericht den Grundstücksbezug der Zweitgerätebefreiung für PCs gemäß Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV) bestätigt. Im August 2007 hatte die GEZ bei akademie.de per Abmahnung unter Androhung von Schadensersatzforderungen und Strafanzeige noch vergeblich versucht, die weitere Verbreitung dieser Rechtsauffassung zu verhindern, die akademie.de seit 2006 im Internet als Info mit Musterbrief veröffentlichte.

Der Rechtsstreit mit dem HR um die PC-Gebühr vom Gebührenbescheid bis zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger Harald Simon auf seiner Website httP://www.pc-gebuehr.de über sämtliche rechtlichen Phasen hinweg ausführlich dokumentiert.

Der Wortlaut der Entscheidung des VGH mit AZ 10 A 2535/08.Z vom 22.09.2009 findet sich nun auch in der Entscheidungssammlung zur PC-Gebühr auf akademie.de (siehe http://www.akademie.de/direkt?pid=56478 ), die bereits 29 Entscheidungen enthält.

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