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Offener Brief der Geschäftsleitung

26.08.200415:54 UhrMedien & Telekommunikation
Bild: Offener Brief der Geschäftsleitung
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(openPR) Meerbusch, 26. August 2004

An unsere Kunden, Interessenten und Mitbewerber

Mittlerweile ist die rechtliche Situation bei Pressespiegeln eigentlich ein „alter Hut“. Die Rechtslage bei Printpressespiegeln ist schon seit langem von § 49 UrhG vorgegeben und durch einhellige Rechtsprechung geklärt: Bei betriebs- bzw. behördeninterner Verwendung des Pressespiegels fällt für jeden Artikel, der verwendet wird eine Zahlung von durchschnittlich ein Euro an VG Wort an. Verwendete Bilder kosten bei VG Bild außerdem ein bis zwei Euro pro Foto.



Bei digitalen Presse-Clippings schaffte das Urteil des Kammergerichts Berlin am 30. April dieses Jahres Klarheit. Digital erstellte und auf elektronischem Weg versandte Pressespiegel - dazu zählt auch der Fax-Versand - erfordern ebenfalls die Einwilligung des Urhebers. Diese Einwilligung wird zwar – ebenso wie bei „analogen“, also schriftlichen Pressespiegeln – unterstellt, sofern die Nutzung nur betriebs- oder behördenintern erfolgt, jedoch ist dann immerhin die pauschale Vergütung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG zugunsten des Urhebers zu zahlen, die von der VG Wort eingezogen wird. Anderenfalls müssen die Rechte vom Urheber unmittelbar oder vom Verlag erworben werden. Letzteres gilt nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin generell bei gewerblich erstellten Pressespiegeln, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht des Erstellers angenommen wird, die nach der Argumentation des Gerichts nicht zu einer Umgehung der Rechte des Urhebers führen darf.

Trotzdem müssen wir seit Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung immer wieder feststellen, dass einige Unternehmen diese rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen ignorieren. Einige Anbieter bieten trotz öffentlich geführter Diskussion in allen Fachmedien preisgünstigere Pressespiegel an. Sie berechnen keine Nutzungs- und Verwertungsgebühren und informieren ihre Kunden auch nicht über die rechtlichen Risiken, die aus der mangelnden Berechtigung zur Erstellung und gleichzeitig auch Nutzung der einzelnen, im Pressespiegel enthaltenen Artikel resultieren. Das Risiko dieser unberechtigten Nutzung tragen die Endnutzer nämlich ebenso wie die Ersteller der Pressespiegel, da der Urheber seine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber jedem einzelnen Schädiger verfolgen kann.
Die preisgünstigen Angebote können sich damit schnell als Bumerang für den Kunden erweisen, wenn er vom Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z. B. Verlag) in Anspruch genommen wird.

Es ist deshalb verantwortungslos, irreführend und somit wettbewerbsschädigend, den Kunden, seien es Unternehmen, Verbände, Behörden oder sonstige Organisationen, Pressespiegel ohne Berücksichtigung der an den Urheber bzw. die VG Wort und VG Bild abzuführenden Gebühr anzubieten.

Mein Tipp an Sie als für die PR Ihres Unternehmens Verantwortlicher: Fragen Sie Ihre Medienbeobachtungsagentur nach deren Umgang mit den Urheberechtsinhabern bzw. den zuständigen Verwertungsgesellschaften.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Oliver Tschirdewahn

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