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Kennzeichen gehören an die Stoßstange

21.08.200911:34 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) (Düsseldorf/Frankfurt, 21. August 2009) Wer ein Auto besitzt, muss die Kennzeichen auch an der dafür vorgesehenen Stelle anbringen. Das gilt nicht nur während des Betriebs, sondern auch dann, wenn der Wagen abgestellt wird. Mit der vermeintlich cleveren Idee, die Kennzeichen bei längerer Standzeit im Wageninneren vor Langfingern zu schützen, kann man sich daher Ärger einhandeln. Im harmlosen Fall ist ein Verwarngeld von 10 € fällig, bei konsequenter Uneinsichtigkeit kann das Fahrzeug sogar stillgelegt werden. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

Denn die amtlichen Kennzeichen müssen auch dann vorschriftsmäßig montiert sein, wenn das Fahrzeug nicht gefahren wird. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV). Danach ist das Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht sind, eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch Park- oder Seitenstreifen gehören, abgestellt wird. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hingewiesen (Entscheidung vom 12.03.2009, AZ.: 12 LA 16/08). Die Kennzeichen lediglich hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs zu legen, erfülle das Merkmal der von der FZV geforderten „ordnungsgemäßen Montage“ regelmäßig nicht. Als Rechtfertigung lasse sich in einem solchen Fall auch nicht anführen, dass die Kennzeichen in der Vergangenheit bereits gestohlen worden seien.

In dem vom OVG Lüneburg zu entscheidenden Fall hatte der Fahrzeughalter eine Stilllegungsverfügung erhalten und sich hiergegen gewehrt. Die Behörden hatten auf mildere Mittel wie die Verhängung eines Verwarngeldes oder die Androhung von Zwangsgeld verzichtet, weil der Halter von vornherein zum Ausdruck gebracht hatte, er werde diese Mittel missachten. Diese Uneinsichtigkeit lag wohl vor allem an einer falschen Interpretation des Begriffes „Inbetriebsetzen des Fahrzeugs“, wie er in der FZV vorkommt. Dieser ist nämlich gerade nicht – wie vom Fahrzeughalter geschehen – im maschinentechnischen Sinn zu verstehen, sondern im verkehrsrechtlichen Sinn. Und danach fällt hierunter das gesamte Spektrum der Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr. Mithin war die Stilllegung des Fahrzeugs rechtens.
Infos: www.straffrei-mobil.de

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