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Neuregelung der Kfz-Steuer

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(openPR) Stuttgart, 12. August 2009 - Zum 01.07.2009 wurde die Kraftfahrzeugsteuer neu geregelt. Die Änderungen gelten für alle Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2009 angemeldet werden. Fahrzeuge, die bereits vorher angemeldet wurden, werden wie bisher besteuert und sollen ab 2013 in die Neuregelung einbezogen werden. Nach der Neuregelung bemisst sich die Steuer jetzt im Wesentlichen aus zwei Komponenten: dem Hubraum und dem Schadstoffausstoß.

Die erste Komponente, der Hubraum, wirkt sich im sogenannten Sockelbetrag aus. Dieser beträgt bei Ottomotoren € 2,00 je angefangene 100 m³ Hubraum; bei Dieselmotoren beträgt der Sockelbetrag € 9,50 je angefangene 100 m³ Hubraum.

Als zweite Komponente kommt ein CO2-abhängiger Steuerbetrag hinzu. Hier sind für jedes ausgestoßene Gramm CO2 pro Kilometer € 2,00 zu bezahlen - allerdings erst, wenn der steuerfreie Grenzwert von 120 g/km überschritten ist. Dieser steuerfreie Grenzwert wird bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 g/km und bei Neuzulassungen ab 2014 auf 95 g/km gesenkt.

Für Dieselmotoren ohne Russpartikelfilter gilt weiterhin ein Zuschlag von € 1,20 je angefangene 100 m³ Hubraum. Für Diesel-Fahrzeuge, die die Euro-6-Norm erfüllen, gibt es ab 2011 eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von € 150,00.

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