(openPR) Mehr und mehr Unternehmen setzen heute auf elektronische Unterweisungssysteme, denn herkömmliche Unterweisungsformen stoßen an ihre Grenzen. Zeitersparnis durch weniger Organisationsaufwand, mehr Selbstverantwortlichkeit für die Mitarbeiter und strukturierte Wissensvermittlung sind nur einige der häufig genannten Vorteile von elektronischen Unterweisungsprogrammen. Das betriebliche Tagesgeschäft wird enorm entlastet. In einem Atemzug stellt sich jedoch fast immer auch die Frage: Wie stellt sich Rechtssicherheit speziell bei Einsatz von eLearning-Systemen im Arbeitsschutz eigentlich dar?
Dieser Artikel soll im Zusammenhang Rechtssicherheit einige häufig wiederkehrende Argumentations- und Sichtweisen speziell im Bereich von Arbeitsschutzunterweisungen wiedergeben allerdings kein Ersatz für eine Rechtsberatung darstellen.
Gerade in schwierigen Zeiten, in denen es mehr denn je auf hohe Wettbewerbsfähigkeit und optimale interne Betriebsabläufe ankommt, lässt sich kaum noch eine effektive und effiziente Unterweisung ohne elektronische Unterweisungswerkzeuge durchführen. Das liegt nicht zuletzt auch an der umfangreichen Vielfalt der zu vermittelnden Informationen. Diesen Umstand haben im Laufe der Jahre auch die Berufsgenossenschaften erkannt und in der BGR A1 die Zulässigkeit von elektronischen Unterweisungshilfen aufgeführt.
Zunächst einmal müssen wir uns leider von einer vielfach zu hörenden Hoffnung verabschieden: 100% Rechtssicherheit sind eine Idealvorstellung, welche Unternehmen und Führungskräfte anstreben. Jedoch ist dieses Ziel in der Realität kaum erreichbar.
Um es noch etwas deutlicher zu auszudrücken:
Auch persönlich, handschriftlich unterzeichnete Teilnahmelisten, z.B. nach durchgeführten Gruppenunterweisungen garantieren keine 100% Rechtssicherheit. Sehr schade - aber eigentlich nachvollziehbar. Das Einholen von Unterschriften nach Gruppenunterweisungen besitzt keinerlei Aussagekraft über Inhalt, Wirksamkeit oder Qualität der durchgeführten Wissensvermittlung. Vielmehr sorgt eine Unterschrift auf Papier zunächst einmal für ein sicheres Gefühl. Ausgeklügelte Formulierungen, wie z.B. "Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift, die vermittelten Inhalte verstanden zu haben." verstärken diesen Effekt.
Aber in mehr als 90% aller Unternehmen wird mittels der mehr oder weniger beliebten Unterschriftslisten lediglich dokumentiert, dass eine Gruppe von Personen zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Themenüberschrift persönlich zusammengetroffen ist.
Die Wirksamkeit einer solchen Unterweisungsdurchführung ist jedoch ein entscheidender Aspekt für eine hohe Beweisfähigkeit im Fall des Falles.
Prinzipiell sollten daher zwei wichtige Fragestellungen lückenlos beantwortbar sein: "Haben alle Mitarbeiter die vorgetragenen Informationen tatsächlich verstanden?" und "Was wurde inhaltlich im Detail vermittelt?". Allein die Überschrift eines Themas, sagt nämlich noch nichts über die arbeitsplatzspezifischen Details einer durchgeführten Unterweisung aus. Genauso wenig, wie die Unterschrift über das Verständnis der Inhalte Auskunft gibt.
In der Konsequenz müssten Sie eigentlich zu allen relevanten Themengebieten regelmäßig Schulungen durchführen, welche Sie mit einem schriftlichen Test nebst Unterschrift und Kopien der verwendeten Schulungsfolien(Inhaltsprotokoll) dokumentieren.
Das Tagesgeschäft und die Vielfalt der zu vermittelnden Informationen lässt dieses Vorgehen in der betrieblichen Praxis jedoch wohl kaum zu. Ausnahmen bestätigen sicherlich die Regel.
Sehen wir uns die tägliche Unterweisungspraxis einmal näher an, so ähnelt ein nicht unerheblicher Teil von Gruppenunterweisungen oftmals eher Unterschriftssammelaktionen als einer echten Wissensvermittlung. Die erhoffte Rechtssicherheit lediglich durch einholen einer Unterschrift zu erreichen relativiert sich somit sehr schnell.
Vergleichen wir die obigen Feststellungen nun bei Einsatz eines elektronischen Unterweisungssystems, in denen sich der Mitarbeiter selbst am Bildschirm unterweist. Wir gehen dabei davon aus, dass ein Unterweisungswerkzeug prinzipiell den Vorgaben nach BGR A1 entspricht. Üblicherweise melden sich Mitarbeiter persönlich mit einem Kennwort an das Unterweisungssystem an und sehen die für sie vorgesehenen, arbeitsplatzspezifischen Unterweisungsthemen. Der Mitarbeiter klickt sich durch die Inhalte und beantwortet Testfragen, welche der Wirksamkeitskontrolle dienen. Am Ende wird dieser Gesamtvorgang elektronisch gespeichert und dokumentiert.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein einfacher elektronischer "Klick", ob durch Kennwort geschützt oder nicht, im juristischen Sinne nicht mit einer echten Unterschrift gleichgesetzt wird. Um in Zeiten immer stärkerer Computernutzung, dieses Problem zu lösen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit sogenannter "qualifizierter elektronischer Signaturen" (z.B. mittels spezieller Chipkarten) geschaffen. Die Nutzung dieser Technologie ist für Betriebe derzeit noch, aufgrund der sehr hohen Kosten-, Organisations- und Verfahrensaufwände, kaum flächendeckend einsetzbar.
Auf der anderen Seite sind auch ohne qualifizierte elektronische Signaturen, mittlerweile hinreichend Urteile bekannt. Beispielsweise Fälle in denen elektronisch durchgeführte Aktionen, wie z.B. die Durchführung einer Bestellung im Internetshop, ein Auktionsgewinn bei eBay oder auch das unerlaubte Herunterladen von Daten rechtskräftig verurteilt wurden. Dieses sogar auch dann, wenn keine juristisch, stichhaltige Unterschrift oder qualifizierte digitale Signatur vorliegt.
Mit sehr einfachen Worten ausgedrückt:
Letztlich zählt der Gesamteindruck und die Summe der Indizien.
Wenn sich verschiedene Elemente und Fakten zu einem Gesamtbild zusammenfügen, steigt oder sinkt die Rechtssicherheit (oder -unsicherheit) ebenfalls dementsprechend. Das Gebiet der Rechtssicherheit ist dabei weder schwarz noch weiß. Es ist vielmehr ein nahtloser Übergang zwischen zwei Enden einer Skala. „Als Anbieter des elektronischen Unterweisungssystems sam* hören wir recht häufig in etwa folgende Fragestellung von Führungskräften: Welche Faktoren müssen erfüllt sein, damit ich absolut rechtssicher bin?" so Joerg Klaas, Geschäftsführer der Firma secova GmbH & Co. KG mit Sitz in Rheine.
„Leider gibt es aber nicht den erhofften, einen Punkt, der erfüllt sein muss, um zu 100% auf der sicheren Seite zu sein. Daher ist an dieser Stelle der Begriff der Beweisfähigkeit oft besser verwendbar. Zudem suggeriert dieser Begriff nicht eine vermeintlich vorhandene Rechtssicherheit.“ so Joerg Klaas.
In diesem Zusammenhang ist es manchmal sinnvoll einige offene Fragestellungen zu formulieren und diskutieren, wenn es z.B. aufgrund von Wissens- oder Verhaltensmängeln zu Unfällen kommt. Bei technischen Mängeln ist die Argumentationsfähigkeit, aufgrund der konkreten Beweismöglichkeit, zumeist eindeutiger gegeben. Anhand der nachfolgenden, beispielhaften Fälle, lassen sich die feinen Unterschiede bereits erkennen.
Fall 1: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen das ausschließlich auf elektronische Unterweisungsformen setzt und keine persönlichen Gespräche zwischen Führungskraft und Mitarbeiter mehr führen würde?
Fall 2:Wie rechtssicher ist ein Unternehmen das ausschließlich herkömmliche Gruppenunterweisungen in Form von zuvor beschriebenen Unterschriftssammelaktionen zwar formaljuristisch korrekt dokumentiert, andererseits jedoch bewusst verbessernde Möglichkeiten einer effektiven Wissensvermittlung ausschlägt?
Fall 3:Wie rechtssicher ist ein Unternehmen das ein elektronisches Unterweisungssystem ohne Unterschriftslisten einsetzt, aber dennoch darauf achtet, das die Verantwortlichkeiten, Kontrolle und Kommunikation zwischen Mitarbeiter und Führungskraft erhalten bleibt, obwohl sich der gesamte Zeit- und Organisationsbedarf (z.B. im Vergleich zu Fall 2) letztlich insgesamt deutlich reduziert hat?
Fazit: Es kommt immer auf die Sichtweise, Umstände und Argumentationsmöglichkeit an. Denn das Mischungsverhältnis und die Summe aller Maßnahmen sollten stimmen. Leider gibt es kein universelles Patentrezept. Allerdings sind Unternehmen, die offen allen Möglichkeiten gegenüberstehen und verfügbare Hilfsmittel betrachtet haben, fast immer zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt:
Ohne entsprechende, elektronische Hilfswerkzeuge ist eine sichere Wissensvermittlung heutzutage kaum erreichbar. Auch die Rechtssicherheit erhöht sich bei Einsatz elektronischer Werkzeuge (direkt oder indirekt) in jedem Fall. 100% Rechtssicherheit sind allerdings nach wie vor nicht zu erwarten.













