(openPR) Das Bundeskartellamt hat der Gesundheit Nordhessen Holding untersagt, die Gesundheitsholding Werra-Meißner zu übernehmen. Die Gesundheit Nordhessen Holding, an der die Stadt Kassel und der Landkreis Kassel beteiligt sind, betreibt im Großraum Kassel insgesamt sechs Krankenhäuser mit rd. 1.700 Planbetten, darunter das Klinikum Kassel. Der Gesundheitsholding Werra-Meißner, die im Eigentum des Landkreises Werra-Meißner steht, gehören zwei Krankenhäuser mit zusammen rd. 500 Planbetten an den Standorten Eschwege und Witzenhausen. Das Bundeskartellamt hat nach ständiger Praxis in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkliniken, nicht aber Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen.
In räumlicher Hinsicht hat das Bundeskartellamt den regionalen Markt Werra-Meißner-Kreis (bestehend aus den beiden Postleitzahlengebieten Witzenhausen und Eschwege) abgegrenzt. Grundlage der räumlichen Marktabgrenzung war eine umfassende Erhebung der Patientenströme bei rd. 100 Krankenhäusern in einem weiten Umkreis um die Standorte der Krankenhäuser der Zusammenschlussbeteiligten. Der Zusammenschluss hätte zu der Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung der Gesundheitsholding Werra-Meißner in dem betroffenen Markt geführt. Die Marktanteile hätten sich durch den Zusammenschluss auf ca. 62,5% erhöht. Für eine Verstärkungswirkung sprach, über den hohen Marktanteil hinaus, auch die Breite des Versorgungsangebotes der Gesundheit Nordhessen Holding, mit welchem das Unternehmen dem Versorgungsangebot der weiteren Wettbewerber deutlich überlegen ist. Im Rahmen der Marktermittlungen äußerten sich zahlreiche Wettbewerbskrankenhäuser kritisch zu dem geplanten Zusammenschlussvorhaben.
Die beteiligten Unternehmen äußerten die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt deutlich größer abzugrenzen sei und neben dem Werra-Meißner-Kreis weitere Gebiete (im Wesentlichen den Raum Kassel und Umgebung) umfassen müsste. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Zusammenschluss selbst bei einer derart weiten Marktabgrenzung zu der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten Unternehmen geführt hätte. Das Bundeskartellamt konnte dem Vortrag der Beteiligten nicht folgen, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten seien und dass diese die zu erwartenden Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Schließlich waren auch die von den Beteiligten unterbreiteten Zusagenvorschläge aus Sicht des Bundeskartellamtes nicht geeignet, die zu erwartende Verschlechterung der Marktstruktur auszuschließen.
Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 19. Juni 2009






