openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Bundesarbeitsgericht - „Andere Abmachung“ nach Ablauf des Tarifvertrages

(openPR) Nach Ablauf eines Tarifvertrages gelten dessen Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Über diesen Gesetzeswortlaut hinaus kann eine „andere Abmachung“ in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung, welche die bisherigen Bedingungen aus dem abgelaufenen Tarifvertrag ohne Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip verschlechtern kann, im Einzelfall auch schon vor Ablauf des Tarifvertrages getroffen werden. Sie löst die tariflichen Bestimmungen aber nur dann ab, wenn sie konkret und zeitnah vor dem bevorstehenden Ablauf des Tarifvertrages die sich dann aufgrund der Nachwirkung ergebende Situation regelt.



In dem heute vom Vierten Senat entschiedenen Fall machte eine gewerkschaftlich organisierte Klägerin u.a. Rechte aus einem Manteltarifvertrag (MTV) geltend, der im Juli 2003 auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal abgeschlossen worden war. Die beklagte Arbeitgeberin war langjährig Vollmitglied eines am Tarifabschluss beteiligten Arbeitgeberverbandes, wechselte dort aber zum 1. November 2004 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Am 1. März 2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung ihres Arbeitsvertrages zum 1. April 2005 u.a. mit einer Verlängerung der im MTV vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und einer Verkürzung des dort festgelegten tariflichen Mindesturlaubs um zwei Tage. Der MTV wurde dann Ende Oktober 2005 zum 31. März 2006 gekündigt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Bezahlung der über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zwischen Januar und Juni 2006 sowie die Nachgewährung der zwei Tage Jahresurlaub 2006.

Die Klage hatte im hier behandelten Teil Erfolg. Bis zum 31. März 2006 galt der Manteltarifvertrag für die Parteien noch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend. Seine Festlegungen konnten durch Vertrag nicht verschlechtert werden. Danach wirkte er zwar nur noch nach, war also durch eine „andere Abmachung“ auch zu Lasten der Klägerin abänderbar. Die Vereinbarung vom 1. März 2005 war indes keine solche andere Abmachung. Sie war nicht für eine bevorstehende Nachwirkungsphase getroffen worden, sondern sollte die Rechtslage sofort - während noch laufenden Tarifvertrages - ändern und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht absehbar war, ob und wann es zu einer Nachwirkung des MTV kommen würde.

Den wegen weiterer Klageforderungen entscheidungserheblichen Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft hat der Senat trotz sehr allgemein gehaltener Regelungen zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern als wirksam angesehen. In einem solchen Fall kann es zwar möglicherweise neben dem Satzungswortlaut zur Feststellung des erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit auch auf eine davon etwa abweichende Praxis des Vereinslebens ankommen. Da hierfür keine Anhaltspunkte dargelegt waren, musste der Senat dem nicht weiter nachgehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. 4 AZR 230/08

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 311931
 111

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Bundesarbeitsgericht - „Andere Abmachung“ nach Ablauf des Tarifvertrages“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Christoph Gaudecki

Kirchliche Verwaltungsakte - Unzuständigkeit der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kirchliche Verwaltungsakte - Unzuständigkeit der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als disziplinarische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 18. Dezember 2012 entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Ant…
Kündigungsschutzklage - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Leitender Angestellter
Kündigungsschutzklage - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Leitender Angestellter
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Sitzung vom 25.01.2013 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Direktors des Unternehmensbereichs Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für unwirksam erklärt und dieses Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 45.000,00 EUR aufgelöst. Es hat ferner die Kündigung des daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses als Tarifangestellter für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer wurde zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen Arbeitsvertrags als Tarifangestellter beschäftigt. E…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bundesarbeitsgericht - Höhe des Urlaubsentgelts
Bundesarbeitsgericht - Höhe des Urlaubsentgelts
… Kompensation dar. Dem Kläger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Berechnung sind bisher nicht ausreichend festgestellt.Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 15. Dezember 2009, - 9 AZR 887/08 -
Bundesarbeitsgericht - Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG
Bundesarbeitsgericht - Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG
… die zuvor einzelvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen unterhalb des Niveaus des GMTV zum Gegenstand hat. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts insoweit erfolglos, als sie sich gegen das vorinstanzlich erfolgreiche Begehren des Klägers richtete, trotz der vertraglichen Abrede vom Februar 2005 seien für …
BAG - Neues zur „Flucht vor dem Tarifvertrag“
BAG - Neues zur „Flucht vor dem Tarifvertrag“
NOMINANDUM-Mitgliedskanzlei VAHLE KÜHNEL BECKER Rechtsanwälte zu den Neuigkeiten in Bezug auf Tarifverträge Hamburg, 29. Februar 2008: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Februar 2008, Az. 4 AZR 64/07, Pressemitteilung Nr. 15/08) hat sich in einer aktuellen Entscheidung, soweit ersichtlich, erstmals mit der sogenannten „Flucht vor dem Tarifvertrag“ …
Bei der Entscheidung über eine Versetzung müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden
Bei der Entscheidung über eine Versetzung müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden
… Stuttgart grprainer.com führen aus: Die Grundsätze billigen Ermessens müssen von Arbeitgebern auch bei dienstlichen Versetzung von Arbeitnehmern eingehalten werden. Dies entscheid das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 10 AZR 915/12). Die Klägerin war zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten angestellt. Nach …
Bild: Zu geringer Stundenlohn führt zur Nachzahlungspflicht des ArbeitgebersBild: Zu geringer Stundenlohn führt zur Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers
Zu geringer Stundenlohn führt zur Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers
… den – um mehr als ein Drittel höheren – Tariflohn zu zahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Der Sachverhalt Die Klägerin war seit 2006 als Auspackhilfe bei der Beklagten im Bereich Einzelhandel tätig. Die Arbeitnehmer führen in den Räumen der jeweiligen …
Die Situation nach Ablauf eines Tarifvertrages lässt sich rechtzeitig gestalten
Die Situation nach Ablauf eines Tarifvertrages lässt sich rechtzeitig gestalten
(Frankfurt, den 29.06.2009) Arbeitgeber können eine tarifvertragsfreie Zeit bereits während eines laufenden Tarifvertrages gestalten. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt allerdings klargestellt, dass nicht jede vertragliche Abrede Bestand hat. „Es verhindert, dass die Arbeitsvertragsparteien im Vorfeld aufgrund zwingenden Tarifvertragsrechts eigentlich …
Bild: Arbeitsrecht - Nachbindung an einen TarifvertragBild: Arbeitsrecht - Nachbindung an einen Tarifvertrag
Arbeitsrecht - Nachbindung an einen Tarifvertrag
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht Stellung genommen zur Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG sowie dazu, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eine „andere Abmachung“ nach § 4 Abs. 5 TVG sein kann. Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die vom Arbeitgeberverband geschlossen Tarifverträge kraft …
Arbeitsgericht Berlin - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit ist nicht tariffähig
Arbeitsgericht Berlin - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit ist nicht tariffähig
… ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen …
AGG: Altersbenachteiligung wegen Urlaubsstaffelung
AGG: Altersbenachteiligung wegen Urlaubsstaffelung
Erneut hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Klage wegen des Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beschäftigten. Die Urlaubsstaffelung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verstößt gemäß Urteil des BAG vom 20.03.2012 wegen der darin enthaltenen unerlaubten Altersdiskriminierung gegen das AGG. …
Bild: AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässigBild: AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässig
AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässig
… 21.11.2007, Az.: 12 Sa 1311/07 sowie LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2007, Az.: 7 Sa 561/07, betreffend jeweils den Verstoß von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die sog. Antidiskriminierungsrichtlinie bzw. das AGG.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2006, Az.: 7 AZR 500/04 wegen Unzulässigkeit der Befristung aus Altersgründen nach § 14 TzBfG.
Sie lesen gerade: Bundesarbeitsgericht - „Andere Abmachung“ nach Ablauf des Tarifvertrages