(openPR) NOMINANDUM-Mitgliedskanzlei VAHLE KÜHNEL BECKER Rechtsanwälte zu den Neuigkeiten in Bezug auf Tarifverträge
Hamburg, 29. Februar 2008: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Februar 2008, Az. 4 AZR 64/07, Pressemitteilung Nr. 15/08) hat sich in einer aktuellen Entscheidung, soweit ersichtlich, erstmals mit der sogenannten „Flucht vor dem Tarifvertrag“ befasst. Der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das BAG eine „Flucht vor dem Tarifvertrag“ an sich für zulässig hält, ihr aber zugleich auch Grenzen gesetzt hat.
Das deutsche Arbeitsrecht erschwert eine „Flucht aus dem Tarifvertrag“: Aus dem Arbeitgeberverband ausgetretene Arbeitgeber sind weiter zwingend an die schon vor dem Austritt für sie verbindlichen Tarifverträge gebunden. Ein Abweichen von diesen Tarifverträgen ist in der Regel frühestens bei einer Änderung oder Beendigung dieser Tarifverträge möglich. Dies wird arbeitgeberseitig teilweise als erhebliche Beschränkung empfunden. Das Problem kann aber durch eine „Flucht vor dem Tarifvertrag“ vermieden werden: Hierzu muss der Austritt aus dem Arbeitgeberverband noch vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages erfolgen. Wegen der beim Austritt aus dem Arbeitgeberverband einzuhaltenden Kündigungsfristen gelingt dies in der Regel aber nicht rechtzeitig. Als Alternative wurde deswegen von einigen Arbeitgebern versucht, eine Abkürzung der Kündigungsfrist für den Austritt oder sogar die sofortige Aufhebung der Mitgliedschaft mit dem Arbeitgeberverband zu vereinbaren. Es ist bisher aber umstritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen zulässig sind.
Die neue Entscheidung des BAG schafft hier laut Rechtsanwalt Artur Kühnel von der auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei VAHLE KÜHNEL BECKER Rechtsanwälte, aus dem NOMINANDUM Experten-Netzwerk, etwas Klarheit. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung des BAG vor. Jedoch lässt sich dieser entnehmen, dass solche kurzfristigen Austrittsvereinbarungen vor Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages an sich zulässig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes dem nicht entgegensteht. Unzulässig ist eine solche „Flucht vor dem Tarifvertrag“ aber dann, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarif-autonomie erheblich beeinträchtigt.
Als Beispiel hierfür nennt das BAG die dadurch eintretende Störung der Grundlagen von Tarifverhandlungen. Rechtsanwalt Kühnel: „Die Flucht vor dem Tarifvertrag in dieser Form könnte eine Handlungsalternative sein. Wir werden die Entscheidung nach Vorliegen der Urteilsgründe für unsere Mandanten, zu denen auch Arbeitgeberverbände gehören, genauer auswerten. Insbesondere sind wir neugierig, ob sich dem Urteil Näheres dazu entnehmen lässt, wann bereits von einer Störung der Grundlagen von Tarifverhandlungen auszugehen ist.“
Druckfähiges Bildmaterial steht bei Bedarf zur Verfügung.







