(openPR) Die Zweitwohnung
Berufspendler mit einer Zweitwohnung können den Fiskus an den Kosten des auswärtigen Wohnsitzes beteiligen. Wichtig dabei: Der Anlass der Zweitwohnung muss beruflicher Natur sein und die Hauptwohnung muss weiterhin den privaten Lebensmittelpunkt bilden. Der Lebensmittelpunkt ist bei Verheirateten in der Regel übrigens dort, wo die Familie wohnt. Bei Alleinstehenden sind enge persönliche Beziehungen z.B. zu den Eltern oder Freunden ausschlaggebend.
Weniger streng ist das Finanzamt bei den Anforderungen an die Ausstattung der Zweitwohnung. Neben einer eigenen Wohnung können auch die Kosten für ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer abgesetzt werden. Wie oft man dort übernachtet ist auch unerheblich, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen.
Das kann abgesetzt werden:
• Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen: Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren
• Kosten für den Umzug: Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und Reisekosten am Umzugstag
• Kosten für die Verpflegung: begrenzt auf die ersten drei Monate, pro Tag zwischen sechs und 24 Euro je nachdem wie viel Zeit außerhalb des Hauptwohnsitzes verbracht wird
• Fahrtkosten: Hinfahrt und die letzte Rückfahrt in voller Höhe, wöchentliche Heimfahrten mit 0,30 Euro pro Kilometer, jedoch nur für die einfache Entfernung
• Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung
• Notwendige Einrichtung: Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung, jedoch nicht Fernseher oder Bilder
Die Kosten einer doppelten Haushaltführung werden übrigens zeitlich unbegrenzt anerkannt.
Wertplan Nord Immobiliengesellschaft mbH
Herr Michael Schneider
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