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Keine Schönheitsreparaturen bei Vorschäden

23.04.200914:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Urteil: Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die Wände zu streichen, wenn der Putz erhebliche Schäden aufweist.

Nürnberg, 23. April 2009. Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, Schönheitsrenovierungen vorzunehmen, wenn der Zustand der Wände – zum Beispiel aufgrund von Rissen, erheblich schadhaft ist. In solch einem Fall sind Malerarbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll und können auch nicht fachgerecht ausgeführt werden.

Auf diesen Grundsatz wollte sich ein Ex-Mieter berufen, um keine Schönheitsrenovierungen ausführen zu müssen. Im konkreten Fall kam er damit aber vor dem Kammergericht Berlin nicht durch (Az.: 8 U 154/07), wie das Immobilienportal Immowelt.de berichtet. Die Risse an der Decke wurden nach Ansicht der Richter vom Mieter verursacht, als er eine selbst angebrachte Deckenverkleidung wieder entfernte. Auch sonst hatte der Mieter, der bereits jahrzehntelang in der Wohnung lebte, für etliche Schäden aufzukommen, so dass ihn der Rechtsstreit mit über 10.000 Euro teuer zu stehen kam.


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