(openPR) Stuttgart, 22. April 2009 - Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach seinem Austritt abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt mit diesem aktuellen Urteil seine Rechtsprechungsänderung.
Praxishinweis:
Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus folgende Schlussfolgerungen:
•Für die Zukunft ist bei jeder Vertragsänderung von „Altverträgen“ unbedingt auf eine gleichzeitige Änderung etwaiger Bezugnahmeklauseln hinzuwirken.
•Bei jedem Betriebsübergang oder Unternehmenskauf ist besonders auf notwendige Änderungsvereinbarungen von (Alt-)Arbeitsverträgen zu achten.
•Bei Neuverträgen sollte entweder auf die Bezugnahmeklausel verzichtet werden oder aber eine Klausel Verwendung finden, die den Anforderungen des BAG an eine „Gleichstellungsklausel“ oder eine „Tarifwechselklausel“ genügt.
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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
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Am 10. Oktober 2014, fand der 5. Unternehmertreffen
im Steigenberger Graf Zeppelin Stuttgart statt. Drei unterschiedliche Fachvorträge zum Thema Motivation warteten auf das Fachpublikum, welches aus 200 Unternehmern und Geschäftsführern von klein- und mittelständischen Unternehmen der Region bestand. Ausrichter der Veranstaltung waren das Bankhaus Bauer AG und die RTS Steuerberatungsgesellschaft KG.
Dr. Carl Naughton referierte zum Thema „Kribbeln im Kopf“ während Rolf Schmiel, Autor des Buches „Senkrechtstarter – Wie aus Frust und Niederla…
Stuttgart, 19. Februar 2013 - Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten hierfür von ihrem Arbeitgeber oftmals eine zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn in Form von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Diese Zuschläge sind im Rahmen des § 3 EStG einkommensteuerfrei. Besondere Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer Sonn- und Feiertagszuschläge ausbezahlt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass diese Zahlungen regelmäßig nicht Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnaus…
… Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der ua eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Der Kläger …
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen …
Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel. Diese Klausel …
… wurde als Produktionshelfer „ausgeliehen“.Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Das …
… Tarifvertrag erfasste nach seinem Geltungsbereich auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Die in keiner der beiden Gewerkschaften organisierte Klägerin, deren Arbeitsvertrag auf die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge verwies, verlangt eine Sonderzahlung in derjenigen Höhe, die die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer erhalten …
… Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen.
Arbeitsecht Dresden - Rechtsgrundsatz: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist ein ausdrückliches Verbot vereinbart (BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az. 9 AZR 757/08).
Arbeitsrecht Dresden - Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist …
… Stammbelegschaft. Hiervon gibt es eine weitverbreitete Ausnahme. Die Löhne der Zeitarbeiter können durch einen Tarifvertrag geregelt sein, der niedrigere Löhne bestimmt. Der Arbeitsvertrag der Zeitarbeiter muss auf einen solchen Tarifvertrag Bezug nehmen.
Bekannt ist, dass es ein Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und …
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen …
… sollte als Arbeitnehmer jedoch wissen, welche Rechte einem zustehen. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Nur wenn Überstunden im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart sind oder aber in einer betrieblichen Notsituation, wenn z.B. ansonsten ein Großauftrag „platzen“ …
… Tarifvertrag erfasste nach seinem Geltungsbereich auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Die in keiner der beiden Gewerkschaften organisierte Klägerin, deren Arbeitsvertrag auf die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge verwies, verlangt eine Sonderzahlung in derjenigen Höhe, die die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer erhalten …
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