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Ich surfe, also bin ich ... ein Provider?

20.04.200908:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft (Logo)
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(openPR) Mit großen Schlagzeilen verkündeten das Bundeskriminalamt und die großen nationalen Internetprovider, dass sie zukünftig Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt über eine tagesaktuelle Liste sperren wollten. In der kommenden Woche will die Bundesregierung über gesetzliche Regelungen zur Sperrpflicht beraten. Ein mögliches Gesetz könnte weitaus weitreichendere Folgen auch für private Nutzer haben, als derzeit noch absehbar ist.


In der Diskussion ist nämlich eine so genannte Ermächtigungsnorm, mit der Provider zur Anwendung der Sperrliste angehalten werden könnten. Hat die Öffentlichkeit dabei zunächst die großen Provider wie T-Online oder Arcor vor Augen, könnten dann möglicherweise auch alle kleinen Provider betroffen sein. Die Technik unterscheidet dabei zwischen Access-Providern (Zugangsanbietern), Host-Providern (Speicherplatzanbietern) und Content-Providern (Inhalteanbietern). Da die Inhalteanbieter der kinderpornografischen Angebote häufig genug im Ausland sitzen und dort auch ausländische Speicherplätze genutzt werden, ist an diese beiden Gruppen und somit auch die eigentliche Wurzel des Übels nur schwer heranzukommen. Der nun geplante Zugriff auf die Zugangsanbieter scheint daher ein logischer nächster Schritt zu sein.

Hierbei wird allzu häufig vernachlässigt, dass auch Private, die z.B. ein ungesichertes W-LAN-Netz betreiben, rechtlich gesehen ebenfalls Zugangsvermittler sind. Sie eröffnen potentiellen Interessenten den freien Zugang zum Internet. auch kommerzielle oder gemeinnützige Internetcafés sind ebensolche Accessprovider, wie es Universitäten und Hochschulen für ihre Studierenden sind. Eine gesetzliche Regelung, die Accessprovider verpflichten will, technische Vorkehrungen zu treffen, muss dies ebenso berücksichtigen, wie die Realität, dass von jedem PC aus auch die Einwahl über ausländische Provider möglich ist. So können die unerwünschten Inhalte ebenfalls freien Zugang zu Usern in Deutschland finden.

Wie schwierig es ist, die Idee der Sperrung rechtlich schließlich durchzusetzen hat 2002 die Bezirksregierung Düsseldorf feststellen müssen. Sie hatte im Rahmen eines Pilotprojektes Accessprovider verpflichtet, einzeln benannte rechtsextreme Internetseiten zu sperren. Die Folge waren seinerzeit eine Vielzahl von Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen, sowie umfangreiche Gutachten und Studien über die technische Machbarkeit und die Effektivität der Sperren. Die Bundesregierung wäre daher gut beraten, diese Vorerfahrungen aus Nordrhein-Westfalen bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Dies beinhaltet dann auch eine klare Abgrenzung der polizeilichen Befugnisse, die nun das BKA geltend macht, gegenüber den zuständigen Medienaufsichten der Länder, die ebenfalls auch kinderpornografische Angebote zu verhindern suchen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Politik im Kampf gegen den kriminellen Teil des Internets nicht in einem neuen juristischen Netz verfängt.



Rechtsanwalt Robert Hotstegs ist Partner der Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft. Er forschte 2007 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (DHV) zur Frage der Internetsperrverfügungen. (vgl. "Der Internetprovider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte", http://www.robert-hotstegs.de/seminararbeit_provider.pdf)

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