(openPR) BERLIN. Zur Erklärung der Gewerkschaft der Polizei, den so genannten genetischen Fingerabdruck als erkennungsdienstliche Standardmaßnahme einzuführen, erklärt die FDP-Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Innenausschusses, Gisela :
Die Gene eines Menschen identifizieren diesen nicht nur, sondern sie bestimmen auch in nicht unerheblicher Weise sein Aussehen, seine Persönlichkeit und seine Handlungen - der genetische Code ist viel mehr als ein daktyloskopischer Fingerabdruck, mehr als ein Foto.
Es verbietet sich deshalb, DNA-Analysen mit erkennungs-dienstlichen Maßnahmen wie der Abnahme von Fingerabdrücken gleichzustellen. Zu empfehlen ist die Lektüre eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2000:
Danach liegt in der Analyse des Genmaterials eines Menschen ein ungleich schwererer Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht. Notwendig für eine Maßnahme nach § 81g StPO ist nach Ansicht des Gerichts die begründete Annahme, dass künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Deshalb darf nur dort, wo erwiesenermaßen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Straftaten zu rechnen ist, eine Tat von nicht erheblicher Bedeutung Anlass zur Speicherung des DNA-Musters geben. Dies ist im Bereich der Sexualdelikte der Fall. Hier stimmt die FDP einer solchen Vorgehensweise auch zu. Die Gen-Analyse darf aber keinesfalls zu einer Routinemaßnahme bei Bagatellkriminalität werden.
Die pauschale Ausweitung der Gen-Datei auf weniger schwere Straftaten als dies heute vorgeschrieben ist, kann der Abwägung der Rechtsgüter nicht standhalten. Prognosen abzugeben, wer durch welche Vortat auch in Zukunft Straftäter sein wird, sind kaum mit hinreichender Sicherheit zu treffen. Aber wo soll die Grenze gezogen werden? Ist Wiederholungstäter mit negativer Sozialprognose schon der Fünfzehnjährige, der dreimal beim Kaugummi-Klauen erwischt wird?
Natürlich ist schon heute die DNA-Analyse aus Ermittlungsverfahren nicht mehr wegzudenken. Und natürlich sprechen die Erfolge für sich, wenn mithilfe der Technik Mörder oder Vergewaltiger überführt werden können. Doch die Vorteile der Technik dürfen uns nicht blind machen für die Gefahren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein hohes Verfassungsgut. Jeder Eingriff muss strengen Anforderungen genügen und der Effizienzgedanke darf nicht im Vordergrund stehen, wenn es um Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht geht.
Dass die GdP den Richtervorbehalt für überflüssig hält, zeugt von einer beschämenden Geringschätzung rechtsstaatlicher Institutionen. Die Wichtigkeit entsprechender Kontrollinstanzen wird auch angesichts dieser populären und undifferenzierten Forderungen seitens der GdP besonders deutlich.










