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Ärger mit Nachbars Katze?

Bild: Ärger mit Nachbars Katze?
Foto: HUK-Coburg - Wer eine Katze auf frischer Tat erwischt, sollte dies zumindest mit einem Foto dokumentieren. Bei Schadensersatzansprüchen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Katzenhalt
Foto: HUK-Coburg - Wer eine Katze auf frischer Tat erwischt, sollte dies zumindest mit einem Foto dokumentieren. Bei Schadensersatzansprüchen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Katzenhalt

(openPR) Privathaftpflichtversicherung regelt meist den Schaden - Rechtsprobleme nicht inbegriffen

Coburg, 31.03.09 - In diesen Wochen ist es wieder soweit: Mit dem Frühjahr setzt auch die Paarungszeit der Katzen ein. Für Katzenfreunde ein freudiger Termin - für andere, die von regelmäßigen Katzenbesuchen betroffen sind, ein echtes Problem. Auf rund 100.000 verwilderte Straßenkatzen kommt alleine Berlin, wo das zuständige Tierheim mit jährlich 200.000,- Euro Sterilisationskosten zu kämpfen hat. Doch nicht alle streunenden Katzen sind herrenlos. Richten Katzen einen Schaden an, haftet der Tierhalter oder dessen private Haftpflichtversicherung.

„Für Katzenhalter gibt es keine Tierhalterhaftpflichtversicherung“, sagt Alois Schnitzer von der HUK-Coburg und ergänzt: „Zuständig für von Katzen verursachte Schäden ist die Privathaftpflichtversicherung.“ Wichtig in dem Zusammenhang: Der Katzenhalter haftet nach dem Gesetz auch ohne Verschulden für Schäden, die sein Liebling anrichtet. Gerade in Vororten oder in ländlichen Gebieten ist der regelmäßige Besuch von Katzen oft Auslöser für Nachbarschaftskonflikte, die ihrerseits aber allenfalls durch die Rechtschutzversicherung gedeckt sind: sei es wegen übel riechender Hinterlassenschaften oder Schäden im Garten oder am Auto. Zwar muss der geschädigte Nachbar, je nach Landkreis, bis zu zwei so genannter „Freigänger-Katzen“ tolerieren, doch ist die Grenze des Zumutbaren darüber hinaus schnell erreicht.

So muss ein Halter mehrerer Katzen dafür Sorge tragen, dass nur ein Tier das Grundstück des Nachbarn betritt (LG Hildesheim, 1 S 48/03) - auch droht ihm der Entzug aller übrigen Tiere (LG Nürnberg-Fürth, 8 O 3577/97). Verhindert der Katzenhalter nicht, dass sein Stubentiger das Auto des Nachbars erklimmt, erwarten ihn im Streitfall Ordnungsgelder und bei Kratzern Schadensersatz (LG Lüneburg, 1 S 198/99). Dies gilt auch für beschädigte Garten- oder Hauseinrichtungen, wie z. B. Pflanzen.

Eine zuverlässige Abwehr gegen Katzen stellt das Einfangen der Tiere mit Fangkörben und der Abtransport ins nächste Tierheim dar. Jedoch Vorsicht! Ist die Katze mit z. B. einem Halsband gekennzeichnet, kann dies als Diebstahl ausgelegt werden.

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