(openPR) Das Thema Altbatterien erhitzt zurzeit die Gemüter in der Industrie und damit auch der Distribution: Im September 2008 trat die neue Richtlinie 2006/66/EG (BattRL) von 2006 in Kraft, die die ‚alte’ Batterierichtlinie 91/157/EWG von 1991 ersetzt. Im Januar 2009 erarbeitete die Bundesregierung einen Beschluss für ein ‚Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren’ mit dem Kernstück Batteriegesetz (BattG bzw. „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren“). Mit diesem BattG setzt die Bundesregierung die Batterierichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um bzw. löst die seit 1998 geltende Batterieverordnung (BattV) ab. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Es soll im Sommer 2009 in Kraft treten, bis dahin gilt die bestehende BattV. Wichtig und interessant ist allerdings auch, dass mit diesem BattG auch eine Änderung des ElektroG einhergehen wird. Ebenso gehen aus diesem Gesetz 12 neue Informationspflichten sowie Modifikationen bestehender Informationspflichten für Unternehmen hervor.
Die großen Ziele sind, schadstoffhaltige Batterien zukünftig in größerem Umfang vom Markt auszuschleusen, die Sammelmenge zu steigern und die funktionierende Entsorgung alter Batterien in der Produktverantwortung der Batteriehersteller und des Handels. Für die nationale Umsetzung der Richtlinie ist ein Zeitrahmen von zwei Jahren ab Inkrafttreten (bis 26.9.2010) vorgesehen.
Die bewährten Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen werden beibehalten. Zu den weiteren wichtigen neuen und für die Distributoren relevanten Vorschriften zählen:
• Anzeige der Marktteilnahme: Alle Hersteller und Importeure (bzw. Erst-Inverkehrbringer) müssen sich künftig bei einem zentralen Melderegister, das beim Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt wird, als Marktteilnehmer melden. Eine Liste aller angemeldeten Hersteller muss im Internet veröffentlicht werden. Wer Batterien nicht angezeigter Hersteller in Verkehr bringt, gilt dann selbst als Hersteller. Über dieses Melderegister soll die Behörde künftig die ‚schwarzen Schafe’ – also jene Unternehmen, die der Pflicht zur Entsorgung ihrer Produkte zu Lasten von Mitbewerbern nicht nachkommen – verfolgen und auch Bußgelder gegen diese ‚Trittbrettfahrer’ verhängen können. Detaillierte Vorgaben zur geplanten EU-weit einheitlichen Registrierung sind noch in Arbeit.
• Rücknahmepflicht: Hersteller von Gerätebatterien müssen sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen oder alternativ eigene Rücknahmesysteme einrichten und behördlich genehmigen lassen, wobei sich mehrere Hersteller zusammenschließen können.
• Verbot von Schwermetallen: Der Einsatz von Quecksilber wird auf 0,0005%, ausgenommen in Knopfzellen mit max. 2 Prozent beschränkt, Cadmium in Gerätebatterien wird auf max. 0,002% reduziert. Ausnahmen sind Not- und Alarmsysteme inkl. Notbeleuchtungen, für medizinische Ausrüstung und für schnurlose batteriebetriebene Elektrowerkzeuge. Eine Überprüfung dieser ist für September 2010 geplant.
• Kennzeichnungspflicht: Die durchgestrichene Mülltonne wird erweitert um die Angabe der chemischen Symbole von Blei (Pb), Cadmium (Cd) und Quecksilber (Hg), sofern diese in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte enthalten sind. Ab 26.9.2009 ist die einheitliche Angabe zur Kapazität gefordert - sollte die Batterie zu klein sein, muss die Verpackung den Hinweis auf den Schwermetallgehalt der Batterie enthalten. Details hierzu sind noch in Arbeit.
• Mindestsammelziele für Altbatterien/-akkumulatoren: 35 Prozent der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien müssen spätestens ab September 2012 zurückgenommen und verwertet werden; ab September 2016 müssen es 45 Prozent sein.
• Definition der Batterie-Wiederverwertungsprozesse: Bis 2011 sind Recyclingquoten von 75 Prozent bei Blei-Säure-Akkumulatoren, 65 Prozent bei cadmiumhaltigen Akkumulatoren und 50 Prozent bei sonstigen Batterien und Akkumulatoren vorgeschrieben.
• Verpflichtung für Hersteller oder Drittanbieter zur Rücknahme von Industriebatterien von Endanwendern.
• Problemlose Entnahme der Batterie: Sicherstellung, dass Batterien in elektrischen Geräten entweder durch Öffnen eines Deckels von Hand oder nach Entfernen von 1-2 Schrauben entfernbar sind.









