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Gericht stellt klar - Hebelverträge unzulässig

(openPR) Das Landgericht Bamberg hat mit zwei Urteilen klargestellt, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt wird, wenn die Kunden mit veralteten oder falschen Renditeversprechen geworben werden.

Wenn Versicherungsberater oder –vermittler potentiellen Kunden zweistellige Renditeversprechungen machen, diese aber weit aus der Vergangenheit geholt wurden, dann wird die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. So muss es zur Rückabwicklung des Vertrages und zu Schadensersatzansprüchen des Kunden führen, urteilte das Landgericht Bamberg im November 2008 (AZ: 2 O 82/08 und 2 O 88/08 – nichts rechtskräftig).



„Wir freuen uns über die gerichtliche Entscheidung, bestätigt sie doch unsere Auffassung, die wir seit Jahren vor Gericht bringen,“ so Jens Heidenreich, Direktor der proConcept AG. „Oft passen die Anlageformen gar nicht zu den Finanzprofilen der Verbraucher, die Berater interessieren sich meist nicht für die finanzielle Situation bzw. für die Anlagewünsche ihrer Kunden, sondern nur für die eigene Provision. Wir setzen uns daher dafür ein, dass die Kunden ihr Geld aus den Verträgen zurückbekommen, die sie in der Form gar nicht abschließen wollten.“

Bei dem oben genannten Urteil handelte es sich um Hebelgeschäfte: Die Kunden zahlten über Eigenkapital und Darlehen der BkmU-Bank in Fondspolicen bei der Clerical Medical ein. Die Darlehenszinsen sollten aus dem Versicherungsvertrag finanziert werden. Es wurde ein jährlicher Wertzuwachs von 8,5 Prozent zugrunde gelegt. So sollten die Entnahmen den Versicherungswert nicht reduzieren- der sollte trotzdem noch steigern.
Doch wie sollte diese „Perpetuum mobile“ funktionieren? Die Police sollte sich selbst finanzieren und sogar schließlich noch Gewinn abwerfen. Diese Rechnung ging aber nicht auf.

In den Fällen des Landgerichts Bamberg wurde mit zweistelligen Vergangenheitsrenditen geworben, Tatsächlich bewegten sich die Renditen allerdings zwischen 0,5 und 3 Prozent. So verringerte sich der Versicherungswert ständig, da die tatsächlichen Renditen der Clerical Medical immer weit hinter den versprochenen Renditen hinterherhinkten.
Da die Anleger aber nicht über die wahrhaftigen Renditen informiert wurden, liegt ein eindeutiger Aufklärungsmangel vor, so sah es auch das Landgericht Bamberg.

Wir von der proConcept AG fordern seit Jahren, dass die Versicherungsunternehmen und deren Vermittler endlich die ungezinkten Karten auf den Tisch legen sollen und das vor Vertragsabschluss. Genauso appellieren wir aber auch an die Verbraucher, sich zu informieren, bevor sie sich über Jahre an eine Versicherung binden, die noch lange nicht das hält, was sie verspricht. Frei nach dem Motto: “Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied.“

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