(openPR) Stuttgart, 10. März 2009 - Eine GmbH hatte ein Reihenhaus angemietet. Bei Vertragsabschluss waren sich die Mietparteien einig, dass der Geschäftsführer der GmbH das Haus bewohnen und die Geschäfte der GmbH von dort aus betreiben wird. Nach einigen Jahren wurde das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt.
Strittig war nunmehr die Kündigungsfrist, denn für Geschäftsräume und Wohnräume sieht das Bürgerliche Gesetzbuch zwei unterschiedliche Fristen vor:
•Bei Wohnräumen ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig;
•Bei Geschäftsräumen kann der Mietvertrag nur bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Überlassung von Wohnräumen an den GmbH-Geschäftsführer als geschäftliche Nutzung gilt und somit die Kündigungsfrist für Geschäftsräume anzuwenden ist. Eine juristische Person (Aktiengesellschaft, GmbH) kann Räume schon rein begrifflich nicht als (eigene) Wohnräume anmieten. Die Anwendung der Kündigungsfrist für Wohnräume kommt somit nicht in Betracht. Ebenso wenig kann die juristische Person als Vermieterin von ihr vermietete Räume für sich oder Angehörige als Eigenbedarf beanspruchen.
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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
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